@article{ART001248827},
author={Bang, Seung-Ju},
title={Notstandsrecht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland},
journal={DONG-A LAW REVIEW},
issn={1225-3405},
year={2007},
number={40},
pages={59-103}
TY - JOUR
AU - Bang, Seung-Ju
TI - Notstandsrecht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
JO - DONG-A LAW REVIEW
PY - 2007
VL - null
IS - 40
PB - The Institute for Legal Studies Dong-A University
SP - 59
EP - 103
SN - 1225-3405
AB - In vorliegender Arbeit handelt es sich um die Vorstellung über das Notstandsrecht und zwar seine Struktur sowie seine ausführiche Bestimmungen im Grundgesetz der BRD.
Im Grundgesetz gibt es das Recht des äußeren Notstands und das Recht des inneren Notstands. Das Recht des äußeren Notstandes, das in Abschnitt Xa des Grundgesetzes sowie in verschiedenen einzelnen Bestimmungen(Art. 12a Abs. 3-6, 53a, 80a, 87a Abs. 2 GG) zusammengefasst ist, spiegelt das Spannungsverhältnis wider, welches aus der äußeren Bedrohungen der Bundesrepublik Deutschland herauswachsen ist. Im äußeren Notstand gibt es 4 Stufe, die vom Spannungsfall über Zustimmungsfall und Bündnisfall zum Verteidigungsfall reichen.
Der äußere Notstand, der sich hauptsächlich auf den Verteidigungsfall bezieht, wird in der Regel durch die vom agressiven Akt anderer Staaten ausgehende Gefährdung des Staates und seiner Ordnung verursacht, Demgegenüber ist der innere Notstand durch aus der eigenen staatlich-gesellschaftlichen Lebenssphäre kommende Gefährdungen gekennzeichnet.
Man soll die Verfassungsstörungen vom inneren Notstand abgrenzen, weil sie hauptsächlich aus der fehlenden Fähigkeit oder Bereitschaft der Verfassungsorgane zu Kooperation und Funktionsausübung entstehen. Solchen Verfassungsstörungen darf man nicht mit der exeptionellen Mittel, sondern durch die Respektierung der Normalverfassung begegnen.
Die Notstandsverfassung der BRD, die absichtlich auf den “Belagerungszustand” verzichtet hat, hat die ausführliche Vorkehrungen gegen den Gefährundungen, das Ausnahmenrecht zu mißbrauchen, vor allem durch die Unterscheidung zwischen das Subjekt der Feststellung des Ausnahmezustands und das Subjekt der Ausübung des Ausnahmerechts.
Den ausführlichen Bestimmungen des Ausnahmerechts im GG kann und soll man viele nutzungswerte Lehre bezüglich auf das koreanischen Belagerungszustandrecht entnehmen.
KW - Notstandsverfassung im Grundgesetz;der äußere Notstand;der innere Notstand;Spannungsfall;Zustimmungsfall;Bündnisfall;Verteidigungsfall
DO -
UR -
ER -
Bang, Seung-Ju. (2007). Notstandsrecht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. DONG-A LAW REVIEW, 40, 59-103.
Bang, Seung-Ju. 2007, "Notstandsrecht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland", DONG-A LAW REVIEW, no.40, pp.59-103.
Bang, Seung-Ju "Notstandsrecht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland" DONG-A LAW REVIEW 40 pp.59-103 (2007) : 59.
Bang, Seung-Ju. Notstandsrecht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. 2007; 40 : 59-103.
Bang, Seung-Ju. "Notstandsrecht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland" DONG-A LAW REVIEW no.40(2007) : 59-103.
Bang, Seung-Ju. Notstandsrecht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. DONG-A LAW REVIEW, 40, 59-103.
Bang, Seung-Ju. Notstandsrecht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. DONG-A LAW REVIEW. 2007; 40 59-103.
Bang, Seung-Ju. Notstandsrecht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. 2007; 40 : 59-103.
Bang, Seung-Ju. "Notstandsrecht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland" DONG-A LAW REVIEW no.40(2007) : 59-103.