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Auslegung über die ‘Unmöglichkeit der Deliktsvollendung’ beim untauglichen Versuch

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2008, (42), pp.91-116
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

Chun, Jin Ho 1

1동아대학교

Candidate

ABSTRACT

Im Ergebnis soll die Entscheidung für den untauglichen Versuch nicht von der Gefährlichkeit als Strafgrund des Versuchs, sondern von dem Irrtum über Mittel oder Objekt als Grund der Erfolglosigkeit abhänigig sein. Die heftige Diskussion um den Massstab für die Gefährlichkeit im untauglichen Versuch stammt aus der unkritischen Aufnahme der Lehre im Rahmen des Strafgrundes des Versuchs in Deutschland. Bei der Auslegung des untauglichen Versuchs(§ 27 kStGB) handelt es sich darum, die Bedeutung der Tatbestandsmerkmale ‘Unmöglichkeit der Deliktsvollendung’, ‘Irrtum über Mittel oder Objekt’ und ‘Gefährlichkeit der Handlung’ zu konkretisieren. Der Unterschied zwischen dem tauglichen und untauglichen Versuch zeigt sich also die Möglichkeit der tatbestandlichen Vollendung. Eine Diskution über das gefährliche untaugliche Versuch und die ungefährliche Untauglichenvornahme ist nur möglich, wenn eine Tat die allgemeinen Tatbestände des Versuches erfühlt. Danach die abergläubischen Versuche oder irreale Versuche, wie z. B. mit dem Beten oder dem Zucker ein Mensch töten will, sollten in dieser Diskution ausgenommen werden, weil sie kein tatbestandlichen Vorsatz haben könnten. Und ‘Unmöglichkeit der Deliktsvollendung’ nicht bedeutet tatsächlichen und empirischen Begriff, sondern normativen Begriff. Man wird das Merkmal ‘Unmöglichkeit der Deliktsvollendung’ auf nomologische Zustände beschränken müssen, und nicht auf faktische ausdehnen dürfen. Und es darf dabei höchstens eine abstrakte Gefahr für das geschützte Rechtsgut eingetreten sein. Nach dem Urteil eines einsichtigen Menschen, der sich in die Position des Täters vor der Tat versetzt, besteht diese normative Unmöglichkeit der Deliktsvollendung. Im Begriff ‘Irrtum über Mittel oder Objekt’ können sowohl ontologische Irrtümer als auch nomologische Irrtümer umgefasst werden, und die Unmöglichkeit der Deliktsvollendung soll fachmännisch, nämlich von demjenigen, der entsprechende fachmännische Erkenntnisse besitzt, festgelegt werden.

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