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Studien über die Gesetzgebung der Regelung des KorStGB §16 Verbotsirrtums

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2009, (43), pp.87-109
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

Chun, Jin Ho 1

1동아대학교

Candidate

ABSTRACT

Der Verbotsirrtum bedeutet die Fälle, in denen der Täter trotz dem Kenntnis des Tatbestandssachverhalts irrtümlich das Verbot oder Gebot seiner Tat nicht weiß, also der Täter weiß, was er tut, nimmt aber irrig an, es sei erlaubt und dann er führt zur Verwirklichung der Tatbestandes ohne Bewußtsein, daß er Unrecht tut. Ein Verbotsirrtum ist es, daß es an Bewußtsein über die Rechtswidrigkeit oder Unrechtsbewußtsein als Kernstück des Schuldvorwurfs fehlt. So muß es in dogmatischer Diskussion bezüglich auf KorStGB §16 zum ersten darum betrachtet werden, daß ob es dem Täter zur Zeit der Tat Unrechtsbewußtsein gibt, sodann kannte der Täter durch Irrtum das nicht, seine Tat verbietet war, dann handelt es sich um Problem darüber, daß gibt es den gerechten Grund für seines Mißverständnis? Schließlich geht es um Urteil deren nachfolgenden Rechtfolgen nach Vorliegen oder Fehlen des gerechten Grunds. Wenn der gerechte Grund im KorStGB §16 die Fälle, in denen der Täter den Irrtum nicht vermeiden kann, konkrete bedeutet, so kann die Lehre und Rechtsprechung über die Beurteilungsmaßstäbe der Vermeidbarkeit im deutshe StGB §17 für die Auslegung des gerechten Grunds nützlich werden. Ein Kommentar und eine Gesetzgebung müssen aufgrund der sich gegenseitig ergänzenden Beziehung auf der theoretischen Grundlage basieren. Es ist unlogisch, ohne die theoretischen Grundlage eine Interpretation nach der formellen Regelung zu bestehen. Der Verbotsirrtum miteinbegriffen das Nichtkennen ist nicht wissen das Gesetz über die Handlumg, sondern Irrtum über die Rechtswidrigkeit. Deshalb ‘durch das Gesetz’ streiche in KorStGB § 16 aus, als Vertreter Verbotsirrtum ist ‘Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält’ sich verbessern. Und der gerechte Grund im KorStGB §16, der ist nachträglicher‧normativer Maßstab über die Rechtswidrigkeit oder Unrecht seiner Tat, ist nicht der hinreichende Grund in dem Maßstab über den Rechtswidrigkeitsausschließungsgrund. Deshalb KorStGB § 16 ist sich folgende Darstellung verbessern, daß “Wer die Rechtswidrigkeit der Tat wegen das Nichtkennen oder Mißkennen nicht erkennt, nicht bestraft werden, wenn ihm der gerechte Grund ist, so mildert das Gericht die Strafe”

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