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Verhältnis zwischen Unterschlagung und Untreue

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2010, (46), pp.367-393
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

Lee, Seok-Bae ORD ID 1

1단국대학교

Accredited

ABSTRACT

Nach Rechtsprechung und h. L. sind Unterschlagung und Untreue die gleichrangige Vermögensdelikte aufgrund des Vertrauensmißbrauch. Darauf könne die beide Verbrechen von ihren Objekte abgegrenzt wedern: d. h. von Sache und Vermögensvorteil. Die Tatobjekt der Unterschlagung sei die Sache und der Untreue der Vermögensvorteil. Die Sache gehöre zum Vermögensvoteil. Deswegen stehe die Unterschlagung im Verhältnis der Spezialität zur Untreue. Nach h. L. ist aber der Vermögensvorteil das gesamte Vermögen außer Sache. Die Unterschlagung kann nicht im Verhältnis der Spezialität zur Untreue stehen. Auch wenn die h. L. recht hätte, also die Sache zum Vermögensvoteil gehörte, sollte die Untreue im Verhältnis der Subsidiarität zur Unterschgung stehen. Nach anderer Meinung benutze das koreanische StGB die beide Objekte als die unabhängige in den anderen Tatbeständen: z. B. im Betrug, im Raub, in der Erpressung im Computerbetrug usw. Danach solle die Vermögensvoeteil nicht die Sache erhalten. In Konsequenz dieser Meinung auf diesen Gründe werden vorgeschlagen, dass die Unterschgungdie und die Untreue zueinander im Verhältnis der Alternativität stehen. Jedoch liegt der Schwerpunkt der Unterscheidung zwischen Unterschlagung und Unterue darin, dass ein Aufbewahrter ist kein Anvertrauter. Ein Aufbewahrter bei der Unterschlagung hat kein freies Ermessen. Aber ein Anvertrauter bei der Untreue hat dagegen eigenen freien Ermessensspielraum. Die Untreue kann deswegen nicht mit der Unterschlagung in Konkurrenz stehen. Die beide Verbrechen sind unabhängig voneinander. Diese Subsumierung von »a« und »non a«werden die begrifflichen Grenzen eingeebnet.

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