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Rechtsinhaberschaft von in Arbeits-und Dienstverhältnissen geschaffenen Computerprogrammen- Rechtsvergleich zwischen im deutschen- und koreanischen Rechtssystem -

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2011, (51), pp.473-496
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

Choi, Sang Pil 1

1동아대학교

Accredited

ABSTRACT

Der Begriff des dienstlich oder geschäftlich hergestellten Computerprogramms nach § 5 CompG entspricht dem Begriff des Computerprogramms im Sinne des § 69b Abs. 1 UrhG. Das dienstlich geschaffene Computerprogramm bedeutet daher dasjenige Computerprogramm, das von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers hergestellt wird. Zwischen den Bestimmungen beider Länder über “Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen” besteht jedoch ein großer Unterschied. Nach § 69b Abs. 1 UrhG ist grundsätzlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse am Computerprogramm berechtigt. Damit ist darauf hingewiesen, dass dem Arbeitnehmer noch Urheberpersönlichkeitsrechte vorzubehalten sind. Dagegen sieht § 5 CompG vor, dass der Arbeitgeber als Urheber anerkannt ist, sofern nichts anderes vereinbart ist. Demgemäß hat der Arbeitgeber nicht nur alle wirtschaftlichen Rechte, sondern auch Urheberpersönlichkeitsrechte. Weil die ausschließliche Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse am Computerprogramm dem Arbeitgeber, der in die Entwicklung des Programms viele Geld investiert hat, einen genügenden Ertrag bringen soll, sollten dem Arbeitnehmer als Programmurheber zwar die Urheberpersönlichkeitsrechte vorbehalten sein. Es ist jedoch in diesem Falle zu verstehen, dass der Arbeitgeber zur besseren Ausübung seiner vermögensrechtlichen Rechte auch zur Ausübung des Veröffentlichungsrechts berechtigt ist.

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