본문 바로가기
  • Home

Die Entwicklung der Drittinformationshaftung im deutschen Privatrecht bezüglich der Auslegung des neu geregelten § 311 Abs. 3 BGB

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2013, (60), pp.99-133
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

Lee, Dong Su 1

1대법원

Accredited

ABSTRACT

Nach der Modernisierung des deutschen Schuldrechts 2002 kann ein Schutzpflichtsverhältnis auch außer den vertraglichen und deliktsrechtlichen Schuldverhältnisse begründet werden. Ein typisches Beispiel dafür befindet sich vor allem in den neu geschaffenen § 311 Abs. 3 BGB bzw. § 241 Abs. 2 BGB, die eine besondere Dritthaftung des Informationsgebers unter Umstände rechtsfertigen können. Im Rahmen der Neuregelung des modernsierten Schuldrechts wird die bisherige Entwicklungstendenz in der Rechtsprechung, die unter besonderen Voraussetzungen eine Drittinformationshaftung anerkannt hatte, als einer grundlegende Ausgangspunkt für Überlegung zur Reform des Schuldrechts unter Betracht gezogen. Als typische Fallkonstellation hierfür lassen sich beispielsweise Sachwalterhaftung, Vertragsverhändlerhaftung, Geschäftsfühershaftung für GmbH bzw. Prospekthaftug auszählen, die überwiegend mit dem Rechtsgedanke des culpa in contrahende ausgeprägt worden sind. Das Charakteristikum dieser Haftung liegt nämlich darin, dass ein Informationsgeber mit einer Inanspruchnahme des Vertrauen auf die Entscheidung einer (zukünftigen) Vertragsparei wesentlich beeinflusst, die daraus an einem Vermögensschaden leidet, für welchen ursprünglich seiner eigene Vertragsgegner eine Ersatzleistung zu erbringen hätte. Darüber hinaus ist für die Begründung der Schutzpflicht iSd § 241 Abs. 2 BGB auch vorausgesetzt, dass der Informationsgeber für sich in besonderen Maßen in Anspruch soll genommen haben. Im Hinblick auf diese strikte Voraussetzung lässt sich erkennen, dass die Drittinformation für den Entsschluss einer Vertragspartei wesentlich beeinflüssen kann. Somit ist jedenfalls ein wesentlicher Ursachezusammenhang zwischen der Inanspruchnahme des Vertrauens und Entscheidung erforderlich. Es stellt sich des weiteres die Frage, ob aus Sinn und Zweck der §§ 311 Abs. 3 und 241 Abs. 2 BGB von nun an ein allgemeine Vetrauenshaftung als ein Haftungsprinzip im BGB als anerkannt angesehen werden darf. Diese Betrachtungsweise ist zwar theoretisch denkbar, dennoch ist vorliegend schwer anzunehmen, denn die gesetzliche Vertrauenshaftung setzt eine gesetzliche Rechtsgrundlage voraus, die übrigens lediglich für die besonderen Fallkonstellationen gilt. Die Expertenhaftung ist seitdem durch den Rechtsgedanke des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wesentlich geprägt, der seitens ebenso mit der Schutz- bzw. Försorgepflicht des Schuldners begründet werden kann. Insofern gibt es eine Gemeinsamkeit im Hinblick auf die Haftungsgrundlage zwischen dem Ansatz des Vertags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und dem der Vertrauenshaftung nach §§ 311 Abs. 3 und 241 Abs. 2 BGB. Die gesetzliche Schutzpflicht iSd 241 Abs, 2 BGB ergibt sich dennoch aus der gesetzlichen Regelung wie § 311 Abs. 3 BGB, während man bei dem Vertrag mit Schutzwikung zugunsten Dritter die Rechtsgrundlage aus der Vertragsauslegung finden kann. Somit lässt es sich kurz sagen, dass die Rechtsgrundlage der Schutzpflicht zwischen beiden Rechtsinstitutionen völlig anders zu betrachten ist. Diesbezüglich ist eine Ansicht, dass die Vertrauenshaftung nach §§ 311 Abs. 2 bzw. 241 und 280 BGB auch für Fallkonstellation des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter umfassend gelte, schwer zu überzeugen.

Citation status

* References for papers published after 2023 are currently being built.