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Eine vergleichende Studie über die Urheberrechtssysteme zwischen Süd- und Nordkorea

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2015, (67), pp.195-218
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

Choi, Sang Pil 1

1동아대학교

Accredited

ABSTRACT

Nach dem allgemeinen urheberrechtlichen Grundsatz der »Abgrenzung von Idee und Ausdruck« gilt der Urheberrechtsschutz nur für Form und Ausdruck eines Werkes, nicht jedoch auch für Ideen und Lehre. Der Maßstab zur Entscheidung über das Vorliegen der Schöpfungshöhe von Werken ist in Korea in § 2 Nr. 1 UrhG festgelegt, sodass sich die heutige Rechtsprechung ganz nach ihm richtet. Demgemäss können Werke nur dann urheberrechtlich geschützt werden, wenn sie individuelle Werke im Sinne des Ergebnisses der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers darstellen. Weitere Kriterien sind zur Bestimmung der Schutzfähigkeit nicht erforderlich. Nach dem §8 Nordkoreanischen UrhG(zitiert:NKUrhG) sollte jedoch die urheberrechtlich geschutzten Werken von der zuständigen Behörde ausgewählt werden. Nach dem NKUrhG erlischt das Vermögensrecht eines Urhebers 50 Jahre nach dem Toden, aber wird das Urheberpersönlichkeitsrecht ewig dauern. Darüber hinaus sind die Bestimmungen über die Schranken des Urheberrechts in NKUrhG ganz kurz und unklar. Demgemäß ist es zu schwer, dem Gesetzgebungszweck zu entsprechen.

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