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Kausalität zwischen Tat und Schaden und Verjährungsfrist

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2015, (69), pp.265-296
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

JANG BYEONGIL 1

1동아대학교

Accredited

ABSTRACT

Es gibt in Schadensersatzanpruch auf die Staat, den ein Anklagte unter Notmaßnahme von Präsident im Jahr 1978 wegen die ungesetzliche Verhaftung und Haft durch Sicherungspolizei geklagt hat. Ohne den Verhaftungsbrief wurde er verhaftet und in Haft genommen. Seit der Verhaftung war er in 20 Tage ohne den Urteil von Schuld wieder frei geworden, während aber im anderen vergleichendes Fälle die Männer verurteit geworden hatte. Hier gibt es eine Singularität, es ist nennenswert. Hier geht es darum, dass unter den bestimmten bedingungen andere Ergebnis kommt, ob ein Ursache des Schadens in der Regierungshandlungliegt oder ein Ursache des Schadens in der ungesetzliche Verhaftung und Haftung durch den Staatbeamte ist. Das Problem ist ein Fall von eine Kausalität zwischen dem Tat und dem Schaden. Im unserem Fall liegt die Ursache des Schadens nicht in damaligen gesellschaftichen Umstände sondern in ungesetzlichen Verhaftung und Haftung durch den Staatsbeamte. Infolgedessen Regierungshandlung von Präsident, d.h. die Notmaßnahme von Präsident im Jahr 1978 wird nicht zu den Unerlaubten Handlung. Die Entscheidung der Verfassungswidrigkeit über die Notmaßnahme von Präsident im Jahr 1978 durch Verfassungsgericht wird kein Einfluss an dem Schaden des Klägers und auch kein der Verjährungsfrist. Schon beginnt die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkunt der ungesetzlichen Verhaftung und Haftung durch den Staatsbeamte. Es ist schon 30 Jahre vorbei. Schließlich ist die Verjährungsbehauptung von der Regieung kein Recht Missbrauch.

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