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Zeitliche Grenzen polizeirechtlicher Verantwortlichkeit

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2018, (78), pp.59-86
  • DOI : 10.31839/DALR.2018.02.78.59
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law
  • Received : January 29, 2018
  • Accepted : February 22, 2018
  • Published : February 28, 2018

Son, Jae-Young 1

1경찰대학

Accredited

ABSTRACT

Der Beitrag befasst sich mit der Frage nach dem Einfluß des Zeitablaufs auf die polizeirechtliche Verantwortlichkeit. Bislang fand die Frage, inwieweit zeitliche Grenzen der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit bestehen, wenig Beachtung. Diskussionsbedürftig ist, inwieweit die polizeirechtliche Verantwortlichkeit dem Gedanken der Verjährung zugänglich ist. Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit verjährt prinzipiell nicht. Die Polizeipflicht des Handlungs- und Zustandstörers unterliegt also keiner Verjährung; vielmehr ist die Heranziehung des Störers durch die Polizei zeitlich unbegrenzt möglich (Ewigkeitshaftung). Teilweise wird die Ansicht vertreten, nach Ablauf der Verjährung könne ein bestimmter Störer nicht mehr als solcher in Anspruch genommen werden, sondern aber nur noch als Nichtstörer im polizeilichen Notstand. Diese Ansicht ist abzulehnen, weil die Inanspruchnahme als Nichtstörer an einschränkende Voraussetzungen gebunden ist, so dass jedenfalls die Effektivität der Gefahrenabwehr eingeschränkt wird. Zudem übersieht sie, dass eine solche Inanspruchnahme mit einer Entschädigungspflicht gekoppelt ist. Kostenersatzansprüche der Polizeibehörde für Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach Ersatzvornahme können der Verjährung unterliegen. Hier sind keine grundsätzliche Bedenken ersichtlich. Es besteht Einigkeit, daß vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts der Verjährung zugänglich sind. Eine Kostenentlastung des Störers nach erfolgter Gefahrenabwehr beeinträchtigt die Sicherheitsaufgabe nicht mehr.

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