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Haftung des Aufsichtspflichtigen bei unerlaubter Handlung von schuldunfähiger Volljährigkeit

Yi, Jaekyeong 1

1원광대학교

Accredited

ABSTRACT

Die folgende gesetzliche Pflicht – Schutzpflicht im Seelische Gesundheit und Fürsorge Gesetz, Unterhaltspflicht des BGB und Gesundheitssorge des Betreuer aus BGB begründen die Aufsichtspflicht für Psychiatire-Patienten und fungieren zum Schutz von solchen Patienten, nicht für die Dritten gegen die unerlaubte Handlungen. Zudem ist die Gefahr der Fremdschädigung nicht durch die Erziehung vorzubeugen. Deshalb für die Psychiatrie ist die umfassende allgemeine Aufsichtspflicht wie bei Minderjährige nicht zu bejahen. Als Alternative sind die ärztliche Behandlung und die Unterbringung im Krankenhaus zu betrachten. Sie dürfen jedoch von Rechts wegen nicht gezwungen werden, d.h. die Aufsicht durch Behandlung und Unterbringung ist unzulässig. Keine Annahme von gesetzlichen Aufsichtspflicht zum vollhährigen Schuldunfähige führt zu keinen Aufsichtspflichtigen. Der Schaden wegen widerrechtlicher Handlung von Schuldunfähigen kann völlig nicht ersetzt werden. Es ist auch nicht überzeugend, dass die Aufsichtpflicht aus einer gewissen Beziehung von Schuldunfähigen zu bejahen ist und damit die Schadensersatzpflicht einzuräumen ist. Eine Ansicht, durch Versicherung zu lösen, ist im Schrifttum vertreten, aber es ist m.E. vorzugwürdiger, im Bereich des BGB zu lösen, beispielweise Schuldfähigkeitsprinzipen des BGB nachzudenken oder Billigkeitshaftung im BGB einzuführen. Dieser Beitrag liefert einen Ansatzpunkt für diesen Problematik.

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This paper was written with support from the National Research Foundation of Korea.