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Die Forschung über das selbständige Beweisverfahren in Deutschland

Lee, Myoung Min 1

1고려대학교 법학연구원

Accredited

ABSTRACT

Der koreanische Zivilprozessrecht hat überhaupt das Prarllele Verfahren und tatsächliche Vorschriftensverfahren. Unter diesem System haben die schwierige Situation. Wir können nicht so genuge Diskussion über den Sachverhältniss und die rechtliche Meinung zwischen miteinander Parteien und zwischen Partei und Gericht im Gericht haben. Weil man die geringe Austauchmeinung zwischen die Partei und die Richter im erstens Instanz hat, die Parteien ab der Verkündiung des Urteils im erstens Instanz zum Berufung legt ein und deswegen die Geschäftsbelastung der Richer wird weiter hoch sein. So wir sollen die Notwendigkeit das System für die Geschäftsbelastung der Richter zu vermindern und die erstens Urteil im Gericht über die Parteien zu vertrauen haben. Dafür wir brauchen die Einführung über das intensive Verfahren, ADR (Alternative Dispute Resolution) und das Beweisbeginn und die den führere Streitpunkt sind und das heißt, dass das das Verfahren des Beweisbeginn vor der Klage zu erheben sind. Das Verfahren des Beweisbeginn vor der Klage zu erheben ist das notwendige Insturment für die Erhöhung des rechtliche Dienst über den Volks. Das Verfahren des Beweisbeginn vor der Klage gibt es “pretrial discovery” in U.S.A. und das selbständige Beweisverfahren in Deutschland. Die Beweissicherung ist das Beweisuntersuchungsverfarhen für die Zukunft vor den Prozessbeginn oder außerdem Prozess. Ds Beweisuntersuchungsverfahren kann nur in den Augenscheinsbeweis, Zugenbeweis und Schchverständigenbeweis erlauben. Und das Verfahren nur erlaubt, wenn es der Gegner zustimmt, das Beweismittel verlort und seine Benutzung des Beweis erschwert. Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann nämlich auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch eine Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder sein Benutzung erschwert wird(ZPO §485 I). In Deutschland in 1991 unter ZPO § 485 hat das selbständige Beweisverfharen eingeführt. Und der Antragsteller/in den untersucht den Beweisgegenstand ohne die Notwendigkeit der Beweissicherung vor der Erhebung der Klage für den Prozess zu meiden. Das selbständige Beweisverfahren im deutschen Zivilprozessrecht (ZPO) ist nicht den Beweis zugrunde geht, sondern das System über die Sache bei der Beweisunterschung festgesetzt.

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