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Urheberschutz von Prüfungsaufgaben

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2008, (42), pp.459-482
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

최상필 1

1동아대학교

Candidate

ABSTRACT

Nach dem allgemeinen urheberrechtlichen Grundsatz der »Abgrenzung von Idee und Ausdruck« gilt der Urheberrechtsschutz nur für Form und Ausdruck eines Werkes, nicht jedoch auch für Ideen und Lehre. Der Maßstab zur Entscheidung über das Vorliegen der Schöpfungshöhe von Werken ist in Korea in § 2 Nr. 1 UrhG festgelegt, sodass sich die heutige Rechtsprechung ganz nach ihm richtet. Demgemäss können Werke nur dann urheberrechtlich geschützt werden, wenn sie individuelle Werke im Sinne des Ergebnisses der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers darstellen. Weitere Kriterien sind zur Bestimmung der Schutzfähigkeit nicht erforderlich. Im Verhätlniss von geschäftlich hergestellten Werken sieht § 9 UrhG vor, dass der Arbeitgeber als Urheber anerkannt ist, sofern nichts anderes vereinbart ist. Demgemäß hat der Arbeitgeber nicht nur alle wirtschaftlichen Rechte, sondern auch Urheberpersönlichkeitsrechte. Weil die ausschließliche Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse am Werk dem Arbeitgeber, der in die Entwicklung des Werkes viele Geld investiert hat, einen genügenden Ertrag bringen soll, sollten dem Arbeitnehmer, der das Werk persönlich geschaffen hat, als Urheber zwar die Urheberpersönlichkeitsrechte vorbehalten sein.

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