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Einstellung Mangels Hinreichenden Tatverdachts und aus der Opportunitätsgründen

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2009, (44), pp.591-609
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

Sang-Je Cho 1

1아주대학교

Candidate

ABSTRACT

In der vorliegenden Arbeit beschäftigt sich der Verfasser mit den Einstellungsnormen in der koreanischen Strafprozessordnung(kStPO). Die kStPO regelt die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts einerseits und aus der Opportunitätsgründen andererseits. Beide Einstellungsform sind jedoch streng zu trennen, da die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts als eine Kehrseite des Legalitätsprinzip gilt, während sich die aus der Opportunitätsgründen auf die Effizienz und Zweckmässigkeit der Strafjustiz trotz der Bejahung des hinreichenden Tatverdachts stützt. Es geht in diesem Zusammenhang um die justizielle Kontrolle gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellung. Durch die reformierte kStPO, die am 1. Juni 2007 veröffentlichte und 1. Januar 2008 in Kraft trat, wurde sich der Gegenstand des neu eingeführten Klageerzwingungsverfahrens auf die alle Taten erstreckt, wegen derer Verletzte und gesetzlicher Vertreter Anzeige erstellt haben. Auch die Taten, die durch die Staatsanwaltschaft aus Opprtunitätsgründen von der Klageerhebung abgesehen wurden, können im Klageerzwingungsverfahren verhandelt werden. Um das Klageerzwingungsverfahren gegen die Einstellung aus den Opprtunitätsgründen wirksam zu ermöglichen, soll in erster Linie die Kriterien für die Anwendung des staatsanwaltschaftlichen Ermessens noch präziser bestimmt werden. Auf der anderen Seite soll die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nicht mehr im Verordnung als jetzige Form geregelt werden, sondern ihre Rang im Gesetz besitzen, da solche Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft von den Beschuldigten den Verletzten unmittelbar tangieren muss.

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