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Der Bereich von anderen Menschen bei der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 49 Sondergesetz über die Förderung der Nutzung von Informationsnetzwerken und zum Schutz des Privatinformationsgeheimnisses

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2009, (44), pp.673-706
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

HA TAE YOUNG 1

1동아대학교

Candidate

ABSTRACT

Das Urteil des koreanischen höchsten Gerichts vom 14. Juni 2007 - 2007 StR 2162 [Sachverhalt] Der A, Angestellter einer Kreditkartenfirma, sammelte zwischen dem 1. 12. 2004 und dem 4. 2. 2005, auf die Bitte seines Freundes F hin, persönliche Daten aus den Personalausweisen von Personen, die bei zwei Unfällen in Kimhae und Taegu ums Leben gekommen waren. Die Daten leitete er auch an den F weiter. Dieser verwendete die Daten daraufhin, um Informationen über die Verstorbenen, beispielsweise bei Banken, zu erhalten. Der Staatsanwalt klagte A wegen der Verletzung von Privatgeheim- nissen gemäß § 49 Sondergesetz über die Förderung der Nutzung von Informationsnetzwerken und zum Schutz des Privatinformationsgeheim- nisses an. Die erste, wie auch die zweite Instanz sprachen den A frei, da sie den Tatbestand nicht erfüllt sahen. Der Gesetzeswortlaut beziehe sich lediglich auf die Privatgeheimnisse noch lebender natürlicher Personen, nicht aber auf solche von bereits Verstorbenen. Das koreanische höchste Gericht hat die Revision bezüglich § 49 Sondergesetz über die Förderung der Nutzung von Informationsnetzwerken und zum Schutz des Privatinformationsgeheimnisses zugelassen. Es hat nach erneuter Auslegung anerkannt, daß § 49 neben dem Schutz der Privatgeheimnisse Lebender, auch den Schutz der Privatgeheimnisse von bereits Verstorbenen umfaßt. Meiner Meinung nach ist die Auslegung des koreanischen höchsten Gerichts nicht richtig, da sie zu weit geht. Grenze jedweder Auslegung des koreanischen StGB ist der Wortlaut des Gesetzestextes und dieser spricht ausdrücklich von lebendigen Personen. In der vorliegenden Arbeit wird der Bereich von anderen Menschen bei der Verletzung von Privatgeheimnissen im § 49 Sondergesetz über die Förderung der Nutzung von Informationsnetzwerken und zum Schutz des Privatinformationsgeheimnisses untersucht(II). Der Kernpunkt der Recht- sprechung wird durch dieses Konzept weiter analysiert(III). Abschließend schlägt der Verfasser einen neuen Gesetzesanderungsentwurf des § 49 Sondergesetz über die Föderung der Nutzung von Informationsnetzwerken und zum Schutz des Privatinformationsgeheimnisses vor(IV, V). § 49 Verletzung von Privatgeheimnissen (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

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