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Wirksamwerden des Angebots und Rücknahme des Angebots nach CISG

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2009, (45), pp.165-192
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

Kim, Chin-Woo 1

1한국외국어대학교

Candidate

ABSTRACT

Der vorliegende Beitrag will anhand Art. 15 CISG aufzeigen, wann ein Angbot wirksam wird und das Angebot zurückgenommen werden kann. Die Vorschrift regelt zunächst, ob und wann das Angebot wirksam wird und damit angenommen werden kann. Maßgeblich ist der Zugang (Abs. 1). Die ratio legis der Vorschift besteht einerseits in der Festlegung, dass ein Angebot nicht bereits mit Abgabe, sondern erst mit dessen Zugang beim Empfänger Wirksamkeit erlangt, sowie andererseits in der Klarstellung, wonach die Wirksamkeit eines Angebots nur durch Zugang und nicht durch eine anderweitige Kenntnisnahme durch den Empfänger bewirkt werden kann. Bis dahin hat es der Offernt in dr Hand, das Angebot zurückzuziehen (Abs. 2). Selbt ein unwiderrufliches Angebot kann noch zurückgenommen werden, wenn die Rücknahme spätestens gleichzeitig mit dem Angebot zugeht. Schwierigkeiten bereitet die Frage, ob und wann ein mündliches Angebot zurückgenommen werden kann. Ein mündliches Angebot kann jedoch überhaupt nicht zurückgenommen werden. Solange die Äußerung noch nicht abgeschlossen ist, liegt kein Angebot vor, welches zurückgenommen werden könnte. Mit dem Abschluss der Äußerung ist jedoch das Angebot im Sinne des Art. 24 CISG zugegangen und es besteht nicht länger die Möglichkeit, dass vorher oder zeitgleich eine Rücknahme zugeht. Die Rücknahme bewirkt einen vollständigen Wegfall des Angebotes. Sie selber kann zurückgenommen werden. Eine z.B. wegen Verspätung unwirksame Rücknahme, hat keinerlei Auswirkungen auf das Angebot. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine verspätete Rücknahme in einem Widerruf umzudeuten. Erklärungen an die Öffentlichkeit, denen als Publikumsofferte ausnahmsweise Bindungswirkung zukommt, werden auch erst mit Zugang wirksam. Auch solche Publikumsofferten können zurückgenommen werden. Für die Wirksamkeit der Rücknahme der Publikumsofferte gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das Wirksamwerden der Publikumsofferte selbst. Zum Einfluss von Tod, Geschäftsunfähigkeit, Konkurs und desgleichen auf die Wirksamkeit eines zuvor abgesandten Angebots ist in der Konvention nicht gereglt. In der Literatur ist umstritten, wie dieses Schweigen des CISG zu bewerten ist. ME ist jedoch die Ansicht des Teiles der Lehre vorzuziehen, die ausgehend vom bewussten Verzicht der Regelung der erwähnten Frage seitens der Konventionsgeber zu dem Schluss kommt, es handele sich um eine außerhalb des Regelungsbereiches des CISG liegende Materie, die demzufolge dem über das IPR des Forumstaates berufenen nationalen Recht unterliegt.

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