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Informales Verwaltungshandeln in Deutschland

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2010, (47), pp.89-123
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

이중호 1

1동아대학교

Accredited

ABSTRACT

Die Verwaltung handelt heute nicht mehr nur in den typischen einseitig-hoheitlichen Handlungsformen des Verwaltungsakts und der Verordnung, sondern bedient sich auch mehr oder weniger neuer Handlungsinstrumente. Dabei sind zwei Entwicklungen zu verzeichnen : Zum einen ein Trend zur Kooperation, zum anderen eine Entwicklung hin zum sog. 'informalen' oder 'informellen' Handeln. Im Schnittpunkt beider Entwicklungslinien stehen die informalen Absprachen als Instrumente informaler Kooperation zwischen der Verwaltung und Privaten. Die Existenz informaler Absprachen ist viefach und für die verschiedensten Rechtsgebiete belegt. Für die vorliegende Untersuchung sind Absprachen nur relevant, wenn ihr Gegenstand auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts liegt. Die bezeichnet hier ein eigenständiges kooperatives Handlungsinstrument, das vom Vertrag zu unterscheiden ist und das in den meisten Fällen dem iformalen Verwaltungshandeln zuzuordnen ist. Die Absprachen sind nicht-förmliche Kooperationsformen zwischen Verwaltungsbehörden und Beteiligten. Die Absprachen können dadurch zu einer effektiveren und praktikableren Rechtsanwendung führen, dass sie bestehende Rechtsunsicherheiten abbauen. Mit ihnen wollen die Beteiligten keine Rechtsfolgen setzen, sondern nur eine faktische Beziehung gestalten. Die Nichteinhaltung von Absprachen kann somit nicht-rechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Aber Sie entfalten eine nicht-rechtliche, d. h. faktische Bindungswirkung. Dass die Beteiligten mit einer Absprache kein Rechtsfolge begründen wollen, bedeutet nicht, dass Absprachen auch keine mittelbaren rechtlichen Auswirkungen haben können. Aus dem Fehlen eines Rechtsbindungswillens folgt lediglich, dass mit Absprachen keine Rechtsfolgen gesetzt werden. Wenn durch Absprachen aber der Tatbestand einer Norm verwirklicht und dadurch deren Rechtsfolge ausgelöst wird, so ist dies unabhängig vom Willen der Beteiligten. Zunächst es ist daran zu denken, dass Absprachen Einfluß auf die nachfolgende rechtsförmige Entscheidung (bzw. deren Unterlassen) haben können. In Betracht können außerdem Rückerstattungs- und Schadensersatzansprüche kommen. Als nächste stelle ich noch eine Frage nach der neuen Realakt. Ein Beispiel dafür ist die Absprache. Theoretisch ist es möglich, die Absprache in das Reschtssystem der Republik Korea einzuführen. Aber, in der Praxis im Verwaltungsverfahren in der Republik Korea, ist die Bürokratie noch ganz beherrschend. Aus diesem Grund könnte die Absprache vielleicht zwischen dem Beamten und dem Privaten kein Raum für ihren Existenz finden. Jedoch gefunden ist er nur bei den Streiten um die Infrastruktur. Wei denken Sie daran?

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