@article{ART001450046},
author={HOH ILTAE},
title={Die Grenze nach dem Kataster und die Problematik der Veränderung einer Grenzbezeichnung},
journal={DONG-A LAW REVIEW},
issn={1225-3405},
year={2010},
number={47},
pages={183-210}
TY - JOUR
AU - HOH ILTAE
TI - Die Grenze nach dem Kataster und die Problematik der Veränderung einer Grenzbezeichnung
JO - DONG-A LAW REVIEW
PY - 2010
VL - null
IS - 47
PB - The Institute for Legal Studies Dong-A University
SP - 183
EP - 210
SN - 1225-3405
AB - Heutzutage wohnen die meisten Bevölkerungen in den Stadtgebieten und dieses Phänomen wird immer sichtbarer. Somit ist der Landpreis ―zu einem mit den Landgebieten unvergleichbaren Niveau― hoch gestiegen, mit der Folge, dass die Grenzbezeichnungen in Stadtgebieten in den meisten Fällen klar erkennbar gestellt werden. Auch wenn es Unklarheiten bezüglich Grenzbezeichnungen gäbe, würden sich die Betroffenen aktiv zur Vermeidung der potentiellen Streite bemühen, somit sind die Grenzenkonflikte gering.
Aus diesen Gründen wird eine strafbare Veränderung einer Grenzbezeichnung nicht häufig begangen in den Stadtgebieten. Der Tatbestand einer strafbaren Veränderung einer Grenzbezeichnung nach dem §370 KStGB erfordert, „durch Beschädigung, Bewegung oder Beseitigung einer Grenzbezeichnung oder auf eine andere Weise eine Landgrenze unkenntlich gemacht” zu haben: Die Notwendigkeit dieses Tatbestands ist höchstfraglich, da die meisten dieser Tathandlungen unter dem Tatbestand der Sachbeschädigung subsumiert werden könnten. In der Gegenwart, besonders durch die Entwicklung der GPS-Geräte und der Technologie zur besseren Erkennung von Grenzen sind die Bezeichnungsweise wie Zäune, Steinmauern und Grenzsteine weniger sinnvoll geworden. Aber trotzdem ist der Tatbestand der Veränderung einer Grenzbezeichnung nicht nur im §370 KStGB immer noch vorhanden: Dieses Delikt wrid vielmehr in den Landgebieten hin und wieder begangen.
In dem Ausgangsfall haben sich die beiden Parteien als Eigentümer bzw. Besitzer der benachbarten Grundstücke über “Molding” geeinigt, um dadurch die Produktivität des Landes zu erhöhen und gleichzeitig die Grenzbezeichnung sichtbarer zu machen. In solchen Fällen müßte besonders berücksichtigt werden, dass die Veränderung der Grenzbezeichnung höchstwahrscheinlich durch eine privatautonome Übereinstimmung des Parteiwillens verursacht wird. Bei einer strafrechtlichen Vorgehensweise würde die Gefahr der Verstrafrechtlichung des Zivilrechts naheliegen. In dem Ausgangsfall müßte durch eine Auseinandersetzung des Vertragsinhalts und durch die Prüfung der Erfüllung des Vertrages näher untersucht werden, ob diese Problematik rein zivilrechtlich behandelt werden sollte oder eine strafrechtliche Sanktion zwangsläufig erforderlich ist.
KW - Grenzbezeichnung;Kataster;Die Grenze nach dem Kataster Unklarheiten bezüglich Grenzbezeichnungen
DO -
UR -
ER -
HOH ILTAE. (2010). Die Grenze nach dem Kataster und die Problematik der Veränderung einer Grenzbezeichnung. DONG-A LAW REVIEW, 47, 183-210.
HOH ILTAE. 2010, "Die Grenze nach dem Kataster und die Problematik der Veränderung einer Grenzbezeichnung", DONG-A LAW REVIEW, no.47, pp.183-210.
HOH ILTAE "Die Grenze nach dem Kataster und die Problematik der Veränderung einer Grenzbezeichnung" DONG-A LAW REVIEW 47 pp.183-210 (2010) : 183.
HOH ILTAE. Die Grenze nach dem Kataster und die Problematik der Veränderung einer Grenzbezeichnung. 2010; 47 : 183-210.
HOH ILTAE. "Die Grenze nach dem Kataster und die Problematik der Veränderung einer Grenzbezeichnung" DONG-A LAW REVIEW no.47(2010) : 183-210.
HOH ILTAE. Die Grenze nach dem Kataster und die Problematik der Veränderung einer Grenzbezeichnung. DONG-A LAW REVIEW, 47, 183-210.
HOH ILTAE. Die Grenze nach dem Kataster und die Problematik der Veränderung einer Grenzbezeichnung. DONG-A LAW REVIEW. 2010; 47 183-210.
HOH ILTAE. Die Grenze nach dem Kataster und die Problematik der Veränderung einer Grenzbezeichnung. 2010; 47 : 183-210.
HOH ILTAE. "Die Grenze nach dem Kataster und die Problematik der Veränderung einer Grenzbezeichnung" DONG-A LAW REVIEW no.47(2010) : 183-210.