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Rechtsfolge des Sozialordnungwidrigen Rechtsgeschäfts - Rechtsproblem des zweiten Kaufvertrags an Grundstücken -

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2010, (47), pp.301-327
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

BYEONG-JU JANG 1

1대구대학교

Accredited

ABSTRACT

Im Rahmen des Rechtsgeschäfts kann der Einzelne mit Privatautonomie die Rechtsverhältnisse nach seinem Willen gestalten. Privatautonomie bedeutet daher in erster Linie Vertragsfreiheit. Die Rechtsordnung kann sie jedoch nicht uneingeschränkt gewährleisten, sodern sie soll innerhalb der Sozialordnung annerkannt werden dürfen. Dieser Grundsatz ist in § 103 KBGB unter dem Titel 'Sozialordnungwidriges Rechtsgeschäft' geregelt. Danach ist nichtig ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten und die Sozialordnung verstößt. Ist ein Rechtsgeschäft nichtig, soll die geleistete Leistung nach § 741 KBGB herausgegeben werden. Ist ein Rechtsgeschäft nach § 103 KBGB nichtig, so ist es abhängig von § 746 KBGB, ob die geleistete Leistung herausgegeben werden soll oder nicht. Nach § 746 KBGB "ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn ein Vermögen oder ein Dienst aus einem rechtswidrigen Grund geleistet. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein solcher Grund nur beim Empfänger vorliegt." M.E. bedeutet die Rechtswidrigkeit nach § 746 KBGB ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt. In desem Zusammenhang ist ein zweiter Kaufvertrag an Grundstücken erörtert. Nach der Rechtssprechung ist nichtig ein zweiter Kaufvertrag an Grundstücken, an dem ein zweiter Käufer aktiv beteiligt gewesen ist, weil er gegen die guten Sitten und Sozialordnung ist. Daher kann ein erster Käufer dem zweiten Käufer mit der Ausübung des dem Verkäufer zustehenden Rechts zurückfordern. Ein zweiter Kaufvertrag an Grundstücken ist jedoch nicht gegen die guten Sitten und die Sozialordnung. Im Prinzip ist er wirksam und damit der erste Käufer hat kein Recht zur Rückforderung gegenüber dem Verkäufer. Ausnahmsweise ist ein zweiter Kaufvertrag an Grundstücken nichtig, wenn ein Motiv, das äußert und dem anderen anerkannt ist, rechtswidrig ist oder ein zweiter Kaufvertrag an Grundstücken ein Rechtsgeschäft im auffälign Mißverhältnis ist. Nur in deisem Fall kann der erste Käufer dem zweiten Käufer mit der Ausübung des dem Verkäufer zustehenden Rechts zurückfordern.

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