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Die Eigenschaft der Gemeinschaftsordnung bei der Begrünung des Gemeinschaftseigentums im Hochhäuser

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2010, (48), pp.457-483
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

JANG BYEONGIL 1

1동아대학교

Accredited

ABSTRACT

Im modernen Hochhaus müssen die Bewohner mit den Nachbaren unvermeidlich die bestimmten Orte oder die bestimmten Teile zusammen benutzen. Z.B. did Wände, die Haupteingang, Treppe, Haupt Wasserleitungen usw. sind das gemeinsames Eigentum. Und sogar die scheinbar ein Sondereigentum werdende Sache, wie der Keller oder bestimmter getrente Raum, sind durch die Gemeinschaftsordnung ein gemeinschaftliches Eigentum zu werden. In diesem Fall kann jeder Wohnungseigentümer auf einen Gebrauch des in das gemeinschafliche Gebäudeteile sthenden Eigentums verlangen,Es gibt im Korea 「ein Gesetz für die Verwaltung und Aneignung des Hochhauses (unten Hochhäusergesetz)」, wie deutsches 「Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)」. Nach koreanischem 「Hochhäuser-gesetz」 begründet das gemeinschaftliche Eigentum durch das Gesetz und durch die gemeinschaftliche Ordnung. Das gemeischaftliche Eigentum in Sinne vom Gesetz besteht aus den zwei verschiedenen Eigentum; d.h. das gemeinschaftliche Eigentum durch Gesetz und das Eigentum durch gemeinschaftliche Ordnung. Nach deutschem 「Wohnungseigentumsgesetz」 ist die gemeinschaftliche Ordnung in zwei Sinne getrennt. D.h. eine ist Vereinbarung, andere ist der Beschluß. Die Vereinbarung hängt mit dem Verfügungsakt zusammen und der Beschluß verankert mit Verwaltungsakt. Aber das koreanisch 「Hochhäusergesetz」 kennt nicht diesen Unterschied. In diesem Zusammenhang kann die Begründung des gemeinschaftlichen Eigentums an einer Wohnung im Hochhaus nur durch die Vereinbarung in der gemeinschaftlichen Ordnung. Dann müssen wir anerkennen, dass die gemeinschaftliche Ordnung zwei verschieden Charakter hat. Ein Charakter ist den schuldrechtliche Verwaltungsakt. anderer Charakter ist ein Verfügungsakt, d.h. die hat sachenrechtlichen Charakter. Normalerweise sehen wir die gemeinschaftliche Ordnung im Hochhaus als ein Beschluß an, die schuldrechtlicher Charakter haben. Aber bei der Begründung des gemeinschalftlichen Eigentums ist die Entstehung eines Eigentums ohne sachenrechtliche Willenserklärung möglich. Deshalb bei der Anwendung der gemeinschaftlichen Ordnung müssen wir als ein Verfügungsakt im Grundbuch eintragen. Deshalb die gemeinschaftliche Ordnung hat nicht nur einfache Verwaltungscharakter sondern auch Verfügungscharakter. Dann können die Verwaltungsträger der Hochhäuser denjenigen auf die Belastung oder den Schuld vom gemeinschaftlichen Eigentum verlangen können, die neu Wohnungeigentum erhalten wollen.

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