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Die zweckwidrige Verwendung von Spenden und das Bereicherungsrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Zweckschenkung und condictio ob rem -

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2011, (51), pp.241-271
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

Ahn Byung Ha 1

1강원대학교

Accredited

ABSTRACT

Das Spenden wird als eine typisch altruistische Handlung in den meisten Ländern gefödert, weil es die Lücke der marktwirtschaftlichen Einkommensverteilung ergänzt und somit in der vom harten Wettbewerb beherrschten kapitalistischen Gesellschaft einen warmen Hauch von Humanismus spüren läßt. Um dieses ziemlich wünschenswerte Spenden dauernd zu motivieren, ist es aber zwingend erforderlich, rechtlich sicherzustellen, daß die Spende entsprechend dem vom Spender bestimmten Verwendungszweck eingesetzt wird. Ansonsten kann dem Spender das Gefühl der inneren Befriedigung weggenommen werden, was die allgemeine Bereitschaft zum Spenden schon im Ansatz ersticken würde. Als rechtliche Mittel zur Durchsetzung des eigenen Willens bezüglich der Spendenverwendung stehen dem Spender zwar neben der Vereinbarung einer Auflage oder einer Bedingung auch der vertragliche Rücktrittsvorbehalt zur Verfügung. Beim Abschluß des Schenkungsvertrages bedient sich aber der Spender selten dieser Rechtsmittel, weil er normalerweise in der gefälligen Atmosphäre dem Zusagen der Gegenpartei völlig vertraut. Deshalb ist ein anderer Rechtsbehelf vonnöten, der insbesondere ein solches Vertrauen des Spenders schützen kann. Um diesem Bedürfnis nachzukommen, schlägt die vorliegende Arbeit vor, daß der in der deutschen Lehre und Rechtsprechung zu findende Begriff der sog. Zweckschenkung in Verbindung mit der condictio ob rem eingeführt werden sollte. Dies gilt umso mehr, als die große Zurückhaltung des Koreanischen Obersten Gerichts bei der Anerkennung der Auflagenschenkung mit berücksichtigt wird. Obwohl die Anerkennung des Begriffs der Zweckschenkung in Verbindung mit der condictio ob rem auch in Deutschland nicht unumstritten und heutzutage die Behauptung häufig zu hören ist, daß die conictio ob rem für den Fall des Nichteintritts des angestaffelten zusätzlichen Zwecks nicht anwendbar sei, ist doch nicht zu leugnen, daß in einem solchen Fall die Anerkennung der condictio ob rem eher sowohl dem Willen der Parteien als auch der zivilrechtlichen Dogmatik entspricht, als die Anerkennung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Soweit man den Begriff des rechtlichen Grunds nach richtiger Auffassung als Erreichung des bestimmten oder vereinbarten Zwecks ansieht, kann die condictio ob rem auch aufgrund des § 741 KBGB ohne weiteres ausgelöst werden, wenn die Spende zweckwidrig verwendet worden ist.

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