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Verbesserungsvorschlag ueber die Folgen der Anzeigen und Genehmigung bei Uebertragung der Foderung

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2011, (52), pp.511-536
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

Cheol-Hong Yoon 1

1숭실대학교

Accredited

ABSTRACT

1. In der Untersuchung werden §450KBGB(Voraussetzungen fuer die Geltendmachung) und §451 KBGB (Folgen der Anzeige und Genehmigung) zuerst analysiert und dann eine Verbesserungsentwurf aus dem gesetzgebenden Gesichtsupunkt vorgeschlaegt. 2. §451 Abs. 1 KBGB reglt wie folgt: Hat der Schuldner auf Verlangen die Abtretung der Foderung nach §450 KBGB ohne Vorbehalt genehmigt, so kann er dem neuen Glauebiger die Einwendungen nicht entgegensetzen, die bis zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Glauebiger begruendet waren. Der Schuldner kann das fuer die Erfuellung der Schuld dem bisherigen Glauebiger Geleistete zurueckfordern oder sich dem neuen Glauebiger gegenueber darauf berufen, dass die Schuld nicht bestand. Die Einwendung im §451 Abs. 1 KBGB hat grosse Differenz zwischen der allgemeinen Einwendung. Deswegen sind die beiden Einwendungen nicht zu harmonisieren. Aus diesem Grund hat Untersucher ueber die Aufrechnungseinwendung den neuen Absatz (§451 Abs. 3 KBGB) vorgeschlagen. Bekommt der Schuldner die Abtretungsanzeige, kann er die Aufrechnung gegenueber die Forderung dem neuen Glaeubiger entgegensetzen, wenn sie vor der Faelligkeit der abgetretenen Forderung faellig geworden ist oder mit der abgetretener Forderung in Erfuellung Zug um Zug steht, obwohl sie noch nicht faellig ist.

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