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Begründung und Einschränkungsprinzip der Notwehr

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2011, (52), pp.349-381
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

Seong, Nak Hyon 1

1영남대학교

Accredited

ABSTRACT

Nach der herrschenden Lehre wird die Notwehr dualistisch begründet. Der Handelnde in der Notwehrsituation verteidige das angegriffene Rechtsgutsobjekt und dies diene zugleich zur Verteidigung der Rechtsordnung. Außerhalb der herrschenden Meinung werden jedoch die Konzeptionen über rein individualistische oder rein überindividualistische Notwehrbegründung vertreten. Obwohl die beiden monistischen Konzeptionen einzelne Vorteile haben, aber wegen ihrer Schwächen bleiben die herrschenden Lehre und Rechtsprechung bei der dualistischen Auffassung. Die Notwehr läßt sich zunächst individualrechtlich verstehen als das jedermann von Natur aus zustehende Recht der Selbstbehauptung durch Verteidigung der eigenen Person gegen den ungerechtfertigten Angriff eines anderen. Aber der Gedanke der Rechtsbewährung läßt sich nicht vom Grundprinzip der Notwehr beseitigen. Nur mit dieser dualistischen Auffassung kann man die Notwehr vom rechtfertigenen Notstand unterscheiden, denn dem Rechtsgüterschutz allein dient bereits der Notstand. Ohne Bezugnahme auf das Prinzip der Rechtsbewährung können die Probleme über die Befreiung von der Ausweich- und Güterabwägungspflicht sowie die Probleme über Nothilfe schwer erklärt werden. Aus dem überindividuellen Rechtsbewährungsprinzip werden sozialethische Einschränkungen der Verteidigungsbefugnisse begründet. Nämlich bei der Angriffe von Schuldlosen, geringfügiger Angriffe, Angriffe innerhalb enger Lebensgemeinschaften sowie provozierten Angriffe wird das Allgemeininteresse an der Wahrung der Rechtsordnung eingeschränkt. Je nach dem Grad des Allgemeininteresse an der Wahrung der Rechtsordnung wird das Notwehrbefugnis verhältnismässig eingeschränkt.

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