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Würdigung der streitgegenstandtheoretischennicht-führenden Rechtsprechungen in Korea: Eine praxisorientierte vorantastende Untersuchung der Unterscheidung von Streitgegenständen

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2011, (53), pp.295-339
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

황형모 1

1동아대학교

Accredited

ABSTRACT

Streitgegenstand als Grundeinheit des Gegenstandes eines zivilrechtlichen Verfahrens bezieht sich auf verschiedene Themen in Zivilverfahren, darunter insbesondere die objektive Grenze der materiellen Rechtskraft, Doppelklage, objektive Klagenhäufung und Klageänderung. Mit Bezug auf Unterscheidung der Streitgegenstände werden verschiedene Ansichten vertreten, welche zu voneinander unterschiedlichen, gegebenenfalls erweiternden oder einengenden Verständnisse über den Umfang des Streitgegenstandes und somit auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wobei noch keine darunter als die standfeste herrschende Lehre angesehen werden könnte. Koreanische Rechtsprechungen machen sich grundsätzlich die ursprüngliche materiellrechtliche Theorie zu Eigen, die auf die Kritik stößt, dass sie aus einem übermäßig eng verstandenen Streitgegenstand ausgehe und somit nicht in der Lage sei, dem Gebot nach Lösung einer Rechtsstreitigkeit mit einem Male zu entsprechen. Unter Berücksichtigung der oben angegebenen Kritik und der Notwendigkeit an einer vernünftigen Lösung der bezogenen Fälle, macht eine unübersehbare Anzahl von neueren Rechtsprechungen ihre Neigung zur Lockerung der tradierten Striktheit bei der Anwendung der traditionellen ursprünglichen materiellrechtlichen Theorie sichtbar. In dem gleichen Kontext, unter Berücksichtigung der eventuellen Erweiterung der justiziellen Resourcen, die sinnvollerweise zur Diskussion gestellt werden müßte, ist nach der Meinung des Verfassers ein einigermaßen erweiterndes Verständnis des Streitgegenstandsbegriffes geboten. Von dem oben erläuterten Gesichtpunkt aus und gleichzeitig auf der Grundlage der oben angegebenen Zielsetzung, ausgehend von der ursprünglichen materiellrechtlichen Theorie -da ein Zivilprozess Lösung der Streitigkeiten über privatrechtliche Rechte oder Rechtsverhältnisse zum Ziel hat und ihr hauptsächlicher Zusammenhang mit den materiellrechtlichen Gesetzesvorschriften als jeweilige Grundlage der gestrittenen privatrechtlichen Rechte bzw. Rechtsverhältnisse somit ausreichend zu berücksichtigen ist-, vertritt der Verfasser die Meinung, in den Fällen, in denen sich die jeweilige Anspruchsgrundlage in den Gesetzesvorschriften über Scheidungsklage oder Vollstreckungsgegenklage befindet, die in den jeweiligen Gesetzesvorschriften aufgezählten Umstände als nichts mehr als Angriffs- oder Verteidigungsmittel ansieht, wobei ein einziger Streitgegenstand als vorliegend anzusehen ist. Des Weiteren, bei den auf Verletzungs- und Todesfolge von Menschen beruhenden Schadensersatzklagen liegt nach der Meinung des Verfassers ein einziger Streitgegenstand vor, solange besondere Umstände nicht vorliegen, die dagegen sprechen. Diese Ansicht scheint, in der Lage zu sein, zur Verwirklichung der Ideale eines Zivilverfahrens, d. h. Beschleunigung, Ökonomie und Angemessenheit in Rechtsstreitigkeitenlösungen, einen Beitrag zu leisten, zwar durch Vermeidung von Verschwendungen der justitiellen Arbeitskräfte, Kosten und Zeit, die sich aus unnötigen Wiederholungen der zivilrechtlichen Verfahren ergeben würden. Die Umsetzung dieser Theorie in Zivilrechtspraxis wird zwangsläufig eine erhöte Arbeitsbelastung seitens des Gerichts darstellen, die durch erhöhte Aufklärungsbedürfnisse bedingt wären. Vermehrung der Anzahl von Richterinnen und Richtern wird dann geboten. Dies müßte als Erfüllung einer der außer allem Zweifel stehenden Obliegenheiten eines Wohlfahrtsstaats in dieser modernen Zeit angesehen werden. Darüber hinaus ist eine großzügige bzw. elastische Würdigung des sozusagen “dualisierenden" Lösungsvorschlages zu erwarten, der eine Differenzierung zwischen der Streitgegenstandskonzeption mit Bezug auf Doppelklage, objektive Klagenhäufung, Klageänderung usw., nämlich in Fällen der noch fortdauernden Rechtshängigkeit der Streitigkeiten, und derjenigen mit Bezug auf das Thema der objektiven Grenze der materiellen Rechtskraft vornimmt. Somit ist, wiederum nach der Meinung des Verfassers, eine dahin gehende Entwicklung in unserer Rechtspraxis äußerst wünschenswert, dass der Subsumptionsbereich des Streitgegenstandes vernünftigermaßen erweitert wird.

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