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Konkrete Kriterien der Kausalität

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2012, (56), pp.289-324
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

Hee-Ho Pak 1

1한국외국어대학교

Accredited

ABSTRACT

Kausalität ist nichts weiter als die Verbindung zwischen einem Fehlverhalten und einem ersatzfähigen Schaden. Diese Verbindung zwischen Fehlverhalten und Schaden ist allerdings nicht faktisch oder naturwissenschaftlich zu entscheiden, Bei der Prüfung der Kausalität handelt es sich vielmeht um die Ermittlung der Grenze, bis zu der dem Setzer einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen biligerweise zugemutet werden kann. Hier geht es um einem geschlossener normativer Bewertungsvorgang. Auf die Frage, von welcher Art diese Verbindung sein muss, gibt es dagegen keine ein für allemal passende Antwort. Eingebunden in einen wertenden Gesamtvorgang, einen Entscheidungsprozess, in dem alle drei Grundpfeiler der Haftung, nämlich Pflichtverletzung, Schaden und Kausalität, fpr die jeweils anderen beiden von Bedeutung bleiben, weil sie auf ihre Substanz abfärben, vollzieht sich die Kausalitätsprüfung auch ihrerseits im Rahmen eines Abwägungsprozesses, in dem je nach den Umständen des Falles verschidene Zurechungskriterien zusammenlaufen dund aufeinander abgestimmt werden. Wahrscheinlichkeit ist von erheblicher Bedeutung bei der Prüfung eines Kausalitätszusammenhanges. Dabei geht es um die Wiederholbarkeit: Wenn sich A ereignet, dann folgt nach dem dem Richter zur Verfügung stehenden Erfahrungswissen das Ereignis B nach. Das oberste Gericht von Korea sieht sie als das wichtigste Kriterium. Das zweite Zurechnugnskriterium der Kausalität ist die Vorhersehbarekeit. Es geht um die Vorhersehbarkeit der auf die Pflichtverletzung folgenden wirklichen Ereigneisse und des sich aus ihnen realiter entwickelnden Schadens, nicht um den Vergleich mit einem bloss in der Phantasie des Urteilenden existierenden Ereignisverlauf. Bei Urteil der Art des Fehlverhaltens ist zu entscheiden, wie gefährlich das Fehlverhalten des Beklagten eigentlich für den Schaden ist. Dabei geht es darum, ob der Täter ein gefährliche Dinge benutzt hat, ob nicht allein sondern gemeinsam mit anderen den Schaden zugefügt hat, oder ob der Schadn auf grobes Verschulden beruht usw. Soweit es um die Art des Schadens geht, gilt die Regel, dass Körper- und Gesundheitsschäden unter erleicherten Voraussetzungen zugerechnet werden als Sachbeschädigungen, und diese wiederum eher als reine Vermögensschäden. Letztlich bei der Prüfung des Schutzzwecks sind ganz ungewöhnliche oder unerwartete Verläufe aus dem Haftungszusammenhang, der untrennbar mit dem Inhalt der konkreten Sorgfaltspflicht (allgemeiner, der der Haftungsfolge zugrunde liegende Verhaltensnorm= verbunden ist.

Citation status

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This paper was written with support from the National Research Foundation of Korea.