Äußerst umstritten ist vor allem die Frage, ob die Handelsschiffe selbst mehr für ihre Sicherheit tun können und sollen. Gesprochen wird hier über bewaffnete Sicherheitskräfte und präventive Einrichtungen wie elektrische Zäune und Ähnliches als Schutz vor Enterung. Letzteres ist sicherlich in begrenztem Rahmen hilfreich, weil es den Zugang der Piraten zum Schiff erschwert oder mitunter auch verhindert.
In dieser Situation wird deutlich, dass eine adäquate Problemlösung nicht durch eine Stellvertretung im Rahmen der internationalen Kompetenz zu Strafverfolgung erfolgen kann.
Vielmehr erscheint es sinnvoll, in Somalia sowohl ein internationales Tribunal wie auch ein entsprechendes Gefängnis zu errichten, um die Piraten vor Ort zu verurteilen und zu bestrafen.
Zwar bleiben auch unter dieser Annahme die Möglichkeiten einer rehabilitativen Betreuungsehr begrenzt, solange die sozialen Umstände im Lande so sind wie sie sind. Zumindest aber würden Verfahren und Vollzug unter Wahrung von Menschenrechten kulturnah und unter der Aufsicht der UNO durchgeführt werden können. Zudem wäre die Einheitlichkeit der Sanktionsfindung und der Vollzugsbedingungen gewährleistet.
Was die Kosten angeht, so sind diese mittelfristig sicherlich geringer als die mit dem ausländischen Verfahren und Vollzug notwendig anfallenden Ausgaben.
Freilich bedürfte es zur Realisierung einer solchen Lösung einer weiteren Resolution des UN Sicherheitsrates, sowie der politischen und finanziellen Bereitschaft von Staaten, sich finanziell und substantiell zu beteiligen, so wie dies etwa im Ruanda Tribunal der Fall war. Dort wurde das Sondertribunal durch Resolution des Sicherheitsrats Nr. 977 v. 22.2. 1995 ins Nachbarland Tansania nach Arusha verlegt. Dies könnte in gewisser Weiseein Vorbild sein.
Insbesondere die quasi-hoheitliche Kampftätigkeit der mit Kriegswaffen ausgerüsteten Söldnertruppen würde erhebliche rechtstaatliche Probleme mit sich bringen. Während staatliche Sicherheitsorgane, seien sie der Polizei oder dem Militär zugehörig, einer öffentlich rechtlichen Kontrolle unterstehen, die auch justiziel überprüfbar undbei entsprechendem Anlass sanktionierbar ist, sieht es bei Söldnern ganz anders aus. Bei ihnen sind die hierarchischen Strukturen von den Bedingungen des öffentlichen Rechts, also des Polizeirechts und der Militärgesetze, abgekoppelt. Will man hier kontrollierend tätig werden, dann muss man in eine in sich abgeschlossene und nicht von außen gelenkte Gruppierung eindringen, um mögliche ungesetzliche Verhaltensweisen aufzudecken und zu sank- tionieren. Insbesondere wird es schwer sein zu überprüfen ob sich die Kampftätigkeit ausschließlich im Bereich der Notwehr/Nothilfe bewegt hat, denn es gibt außerhalb dieser Normen keine anderen Rechtfertigungen der Söldner zur Gewaltanwendung.
Nun könnte man natürlich politisch argumentieren und vertreten, all dies sei eine Kampftätigkeit, die außerhalb nationaler Jurisdiktionen auf offener See ausgetragen würden und daher nicht im Konflikt mit dem staatlichen Gewaltmonopol stünden, welches ja auf das staatliche Hoheitsgebiet begrenzt ist. Dies ist in der Tat ein nicht unerhebliches Argument, welches auch im Vergleich zu der von den USA privilegierten Blackwater-Truppe einen Unterschied macht, die ja in fremden Hoheitsgebieten, dem Irak und in Afghanistan, eingesetzt war und wohl auch noch eingesetzt ist.
Deshalb scheint es, als ob ein Konflikt mit dem staatlichen Gewalt- monopol formell solange nicht entsteht, wie Söldner auf hoher See Notwehr und Nothilfe gegen Angriffe von Piraten leisten. Dies wäre allerdings ein Fehlschluss. Denn jedes Hochsee-Schiff ist ausgeflaggt, was bedeutet, dass das durch die Flagge repräsentierte Rechtssystem des jeweiligen Landes auf dem Schiff gilt. Das Schiff ist also Hoheitsgebiet des ausflaggenden Landes, ganz gleich, wo es sich auf den Weltmeeren befindet. Folglich besteht das angesprochene Problem des staatlichen Gewaltmonopols und seines möglichen Ersatzes durch private Sicherheits- kräfte auch auf jedem Handelsschiff.
Aus diesen Gründe ist zumindest der Einsatz von mit Kriegswaffen versehenen privaten Sicherheitstruppe auf Handelsschiffen abzulehnen. Was konventionell bewaffnete Sicherheitskräfte angeht, so wird hiergegen nichts einzuwenden sein, wenn die erwähnten rechtlichen Bedingungen erfüllt sind.