@article{ART001747457},
author={BYEONG-JU JANG},
title={Einheitliche Auslegung der Rechtssprechungen über dem Zeitpunkt des Fristbeginns der Besitzersitzung von Immobilien},
journal={DONG-A LAW REVIEW},
issn={1225-3405},
year={2013},
number={58},
pages={423-455}
TY - JOUR
AU - BYEONG-JU JANG
TI - Einheitliche Auslegung der Rechtssprechungen über dem Zeitpunkt des Fristbeginns der Besitzersitzung von Immobilien
JO - DONG-A LAW REVIEW
PY - 2013
VL - null
IS - 58
PB - The Institute for Legal Studies Dong-A University
SP - 423
EP - 455
SN - 1225-3405
AB - Bei der Verjährung handelt es sich um einen Tatbestand, dass das Eigentum am Grundstücken durch den Ablauf einer bestimmten Frist und den Eigenbesitz erworben wird. Im Koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuch(KBGB) liegt zwei Arten vor: erlöschende Verjährung und erwerbende Verjährung oder Ersitzung. § 245 Abs. 1: Wer ein Grundstück mit dem Willen, Eigentümer zu werden und nicht durch verbotene Eigenmacht oder heimtückisch zwangzig Jahre im Besitz gehabt hat, erwirbt durch Eintragung im Grundbuch das Eigentum an der Sache. Aber Es ist nicht ausreichend, die Probleme im Bezug auf der Rechtsposition der Besitzer mit den Bestimmungen der Ersitzung(§§ 245 - 248) im KBGB zu lösen. Deshalb ist diese Rechtsprobleme durch den Theorien und Rechtssprechungen gelöst worden. Bezüglich der Rechtsposition des Besitzers im Bereich der Ersitzung begründet der Koreanischen Obersteren Gerichtshof(KOGH) 5. Rechtsprinzip. Hierbei ist der Zeitpunkt des Fristbeginns der Besitzersitzung von großer Bedeutung. Diesbezüglich hat KOGH im Prinzip beschlossen, dass die Besitzersitzungsfrist zum Zeitpunkt gerechnet wird, zu dem man den Grundstück besitzt, wenn der Eignetümer im Grundbuch im Verlauf der Ersitzungsfrist nicht geändert wird. Jedoch erkannte KOGH ausnahmsweise an, dass der Eigenbesitzer den Zeitpunkt des Fristbeginns der Besitzersitzung nach Belieben geltend machen kann, wenn der Eigentümer im Grundbuch im Verlauf der Ersitzungsfrist geändert wird, denn es gibt keinen Konflikt zwischen dem Zweck von Besitzersitzung und Eintragung.
KW - Ersitzung;Rechtsposition des Besitzers;Zeitpunkt des Fristbeginns der Besitzersitzung;Eigenbesitz;Eigentümer im Grundbuch
DO -
UR -
ER -
BYEONG-JU JANG. (2013). Einheitliche Auslegung der Rechtssprechungen über dem Zeitpunkt des Fristbeginns der Besitzersitzung von Immobilien. DONG-A LAW REVIEW, 58, 423-455.
BYEONG-JU JANG. 2013, "Einheitliche Auslegung der Rechtssprechungen über dem Zeitpunkt des Fristbeginns der Besitzersitzung von Immobilien", DONG-A LAW REVIEW, no.58, pp.423-455.
BYEONG-JU JANG "Einheitliche Auslegung der Rechtssprechungen über dem Zeitpunkt des Fristbeginns der Besitzersitzung von Immobilien" DONG-A LAW REVIEW 58 pp.423-455 (2013) : 423.
BYEONG-JU JANG. Einheitliche Auslegung der Rechtssprechungen über dem Zeitpunkt des Fristbeginns der Besitzersitzung von Immobilien. 2013; 58 : 423-455.
BYEONG-JU JANG. "Einheitliche Auslegung der Rechtssprechungen über dem Zeitpunkt des Fristbeginns der Besitzersitzung von Immobilien" DONG-A LAW REVIEW no.58(2013) : 423-455.
BYEONG-JU JANG. Einheitliche Auslegung der Rechtssprechungen über dem Zeitpunkt des Fristbeginns der Besitzersitzung von Immobilien. DONG-A LAW REVIEW, 58, 423-455.
BYEONG-JU JANG. Einheitliche Auslegung der Rechtssprechungen über dem Zeitpunkt des Fristbeginns der Besitzersitzung von Immobilien. DONG-A LAW REVIEW. 2013; 58 423-455.
BYEONG-JU JANG. Einheitliche Auslegung der Rechtssprechungen über dem Zeitpunkt des Fristbeginns der Besitzersitzung von Immobilien. 2013; 58 : 423-455.
BYEONG-JU JANG. "Einheitliche Auslegung der Rechtssprechungen über dem Zeitpunkt des Fristbeginns der Besitzersitzung von Immobilien" DONG-A LAW REVIEW no.58(2013) : 423-455.