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Polizeirechtlicher Schadensausgleich

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2004, 24(), pp.273-290
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Kim, Hyun Joon 1

1협성대학교

Accredited

ABSTRACT

Hierbei handelt es sich um den Schadensausgleich im System des Polizeirechts. Der polizeirechtliche Schadensausgleich ist in zwei Arten zu unterscheiden: zum einen die Entschdigung bzw. der Schadenausgleich fr rechtmßiges Handeln der Polizei, zum andern Schadensausgleich fr rechtswidriges Handeln durch polizeiliche Bediesnstete. Anders als in den koreanischen Polizeigesetze, enthalten die deutsche Polizei- und Ordnungsgesetze speziale Vorschriften ber den polizeilichen Schadensausgleich. Die Polizei- und Ordnungsgesetze in Deutschland sehen vor, dass zur Bekmpfung von Gefahren ausnahmsweise, also beim polizeilichen Notstand auch solche Personen herangezogen werden knnen, die Nichtstrer im polizeirechtlichen Sinne sind und die deshalb auch keine materiellen Polizeipflichten treffen. Eine angemessene Entschdigung ist diesem Nichtstrer fr den ihm durch die Heranziehung entstandenen Schaden zu leisten. Darber hinaus sind Polizeihelfer, unbeteiligte Dritte und Anscheins- und Verdachtsstrer, die nicht verschuldet haben bzw. bei denen sich der Verdacht auch nicht besttigt hat, als Sonderopfer der rechtmßigen polizeilichen Maßnahmen zu nennen. Es ist nicht zu verkennen, dass die meisten deutschen Polizei- und Ordnungsgesetze auch einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich fr den, der durch eine rechtswidrige Maßnahme einen Schaden erlitten hat, normieren. Neuerdings ist die Novellierung des koreanischen Gesetzes ber die polizeiliche Maßnahme von Rede. Aus diesem Anlass wird hier vorgeschlagen, dass im knftigen Gesetz auch der polizeirechtlichen Schadensausgleich enthalten werden soll.

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