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Rechtliche Aufgabe der Finanzierung der Finanzdienstleistungsaufsicht

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2008, 40(), pp.247-273
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Sung-Soo Kim 1

1연세대학교

Accredited

ABSTRACT

Trotz der Teilauffassung der Wirtschaftswissenschaftler, dass die Finanzdienstleis- tungsaufsichtsinstitut(FDA) als ein privates Institut anzusehen ist, wird FDA nach dem gesamten Inhalt, der Zielsetzung, ihrer Geschaeftsfuehrung einschliesslich ihrer Kompetenz zum Erlass eines Verwaltungsakts nach dem ‘Gesetz zur Finanzdien- stleistungsaufsicht’(FDAG) fuer eine staatsmittelbare Koerperschaft des oeffentlichen Rechts gehalten. Heuzutage tritt die Erscheinung, wobei man mit der staatsmittelbaren Verwaltung eine Strategie versucht, die staatsmittelbare verwaltung mit dem Zweck der ‘Entpolitisierung’ und der Autonomie zusammenzuhaengen. In dieser Hinsicht ist es erforderlich, dass die Autonomie und Unabhaengigkeit der FDA im Hinblick auf die Haushalt, Buchfuehrung, und Personalverwaltung moeglichst gewaehrleistet werden. Aus der Autonomie und Unabhaengigkeit der FDA folgt logischerweise das dazu entsprechende Organisations- und Finanzierungsprinzip, nach dem ihre Operationskosten durch autonome Finanzquelle gedeckt werden sollen. Die Auffassung, dass der von aufsichtspflichtigen Kreditinstitutionen gelestete Aufsichtsbeitrag als eine Abgabe nach dem Abgabenbewirtschaftungsgesetz zu qualifizieren, ist insofern nicht anzunehmen, und zwar deswegen weil, bei dem Aufsichtsbeitrag an dem Zusammenhang mit einem bestimmten oeffentlichen Vorhaben fehlt. Im uebrigen kann der Aufsichtsbeitrag nicht als eine Sonderabgabe nach der Rechtsprechung des Koreanischen Verfassungsgerichts zu charakterisieren, denn die Finanzdienstleistung- saufsicht gehoert zur allgemeinen Aufgabe des Staates, die mit der Steuer zu erledigen ist. Der Aufsichtsbeitrag ist deswegen als eine Verwaltungsgebuehr anzusehen, weil als seine Bemessungsgrundlage das Aequivalenz- und Kostendeckungsprinzip angewendet wird und zwischen ihm und der Stabilisierung der Kreditinstitute eine Gegenleistung besteht. Demzufolge decken viele Laender die Kosten der Finanzdienstleistung rechtsvergleichend mit den gebuerenaehnlichen Beitraegen der Kreditinstitute. Dem liegt der Grundgedanke zugrunde, abhaengt die Kostendeckung der Finanzdienstleistung- saufsicht von staatlichen Haushalt und Sonderfonds, beststehen nach historischer Erfahrung einzelner Laender keine Unabhaengigkeit und Autonomie der Finan- zdienstleistungsaufsicht.

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