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Ein Verständnis des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsprozessrecht - Bezüglich des Untersuchungsgrundsatzes des deutschen Verwaltungsprozessrechts -

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2009, 44(), pp.259-284
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Kil Joon Kyu 1

1아주대학교

Accredited

ABSTRACT

Der Verwaltungsprozess in dem koranischen Verwaltungsprozessrecht wird nach der Auswirkung des japanischem Recht traditionell ziemlich an dem Zivilprozess orientiert. Aus diesem Grund lasssen die Verfahrensgrundsätze in dem Verwaltungsprozess nicht so richtig funktioniert werden. In der vorliegenden Untersuchung handelt es sich um ein rechtes Verständnis für den Untersungsgrundsätz bei der Verhandlung eines Verwaltungsprozesses. Aber ist diese Lehre theoretisch nicht so kompliziert, also wird mit einigen Verfahrensgrundsätzen verwechselt. Während für den Zivilprozess grundsätzlich die Verrhandlungsmaxime gilt, gilt im Verwaltungsprozess aufgrund § 26 Koreanisches Verwaltungsprozessgesetzes (KVerwpG) die Untersuchungsmaxime, d. h. das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dabei sind die Beteiligten heranzuziehen, die wie Zivilprozess im koreanischem Recht als die Parteien genannt wird; das Verwaltungsgericht freilich an das Vorbringen der Beteiligten und an deren Beweisanträgen nicht gebunden. In der vorliegenden Untersuchung wird zuerst die Auseinandersetzung in der Verfahrensgrundsätze dargestellt, dann wird deutsche Theorie berichtet. Schliesslich wird es mit beiden Recht verglicht.

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