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- Rückwirkung der Rechsprechung und Vertrauensschutzprinzip im Steuerrecht -

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2010, 49(), pp.315-340
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

서보국 1

1고려대학교

Accredited

ABSTRACT

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist subjektiv orientiert und trägt den Interessen des Steuerpflichtigen auf Verlässlichkeit des staatlichen Handelns Rechnung. Insbesondere für den Zeitraum zwischen Sachverhaltsverwirklichung und dem ersten Erlass eines Steuerbescheides kann das Vertrauen des Steuerpflichtigen bei einer steuerverschärfenden Rechtsprechungsänderung verletzt werden. Die Frage, ob bei einer belastenden Rechtsprechungsänderung die Judikative selbst ein Rückwirkungsverbot zu beachten hat, unterscheidet sich von der Frage, ob dabei die Finanzverwaltung bei der verbösernden Rechtsprechungsänderung den Vertrauen des Steuerpflichtigen berücksicitigen muss. Jedenfalls könnten die für rückwirkende Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Schranken nicht ohne weiteres auf Entscheidungen der Gerichte übertragen werden. Insoweit wird von einem Funktionsunterschied der Legislative und der Judikative ausgegangen. Der schutzwürdige Steuerpflichtige kann zwar nicht fordern, dass das Gericht in seinem Fall noch die frühere Rechtsprechung heranzieht und entgegen der nunmehr als richtig erkannten Rechtslage entscheidet. Er kann aber verlangen, dass sein Vertrauen bei der Umsetzung des geänderten Urteils von der Finanzverwaltung berücksichtigt wird. Beiläufige Bemerkungen (obiter dictum) in einem Ankündigungs-Urteil (prospective overruling) sind nicht als Änderung der Rechtsprechung im konkreten Entscheidungsfall anzusehen. Sie stellen lediglich einen Anhang zu einem eigentlich abgeschlossenen Urteil dar. Damit binden sie weder das Gericht noch andere Senate. In diesem Fall lässt sich kein schutzfähiges Recht i. S. der Rechtschutzgarantie finden. Die Rechtsschutzgarantie sichert die Klagbarkeit des subjektiven Rechts und kann damit durch obiter dictum nicht verletzt werden. Vielmehr können Bedenken gegen Ankündigungsurteile darin gesehen werden, dass derartige Ankündigungsurteile zu Rechtsunsicherheit führen können. Deshalb darf ein Gericht die sog. prospective overruling nur in einem Ausnahmefall fällen. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die finanzbehördliche Gewohnheit der Steuerbefreiung i. s. des § 18 III koreanische AO zur Vermeidung einer unbilligen Härte bei der rückwirkenden Anwendung der verschärften Rechtsauslegung des obersten Gerichtshofs zulässig ist.

Citation status

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