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Eine Studie über die rechtliche Vereinheitlichung in EU

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2012, 58(), pp.559-586
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Shin, Okju 1

1전북대학교

Accredited

ABSTRACT

Die rechtliche Vereinheitlichung innerhalb der EU-Mitgliedstaaten enrwickelt sich weiter auch nach dem AEUV 2009. Beobachtet man den Prozess der Vereinheitlichung hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien, erkennt man klar, dass für sie die Zusammenarbeit mit Gesetzgebung, Verwaltung, und Gerichthof benötigt. Zuerst wird eine Richtlinie erlassen, danach wird ihre Umsetzung durch EU-Kommission kontrolliert. Der Europäische Gerichthof verfestigt den Inhalt der Richtlinie und erweitert den Anwendungsbeich. Seit 2000 erlassen EU viele Anti-Diskriminierungsrichtlinien wie RL 2000/43/EG, RL 2000/78/EG, RL 2000/43/EG, RL 2006/54/EG. Die Mitgliedstaaten setzen sie in geeigneter Form um. Beispielsweise hat Frankreich anstatt der Erlassung von Gesetz oder Verordnung in eixistierenden Gesetze fassende antidiskriminierende Bestimmungen eingesetzt. Deutschland setzte mit dem AGG die vier Anti-Diskriminierungsrichtlinien um. England hat nach dem Diskriminierungsbereichen einzelnes Gesetz erlassen. Um zu Vermeiden der Nicht-Umsetzung und fehlerhafter Umsetzung können die Mitteln wie direkte Anwendung der Richtlinie, Vertragsveletzungsverfahren, Beschwerdeführen der EU-Bürger bei EU-Kommission in Anspruch genommen werden. Der Europäische Gerichthof spielt auch eine grosse Rolle für die rechtliche Vereinheitlichung. Seine Urteilen nahmen Einfluss auf die Erlasung der neuen Anti-Diskriminierungsrichtlinien. Im Fall bezüglich der Rente mit 60 beim Lufthansa-Piloten erklärte der Gerichthof, dass solche frühzeitige Rente eine Diskriminierung aufgrund des Alters darstellte, die RL 2000/78/EG verbietet. Im Fall Unternehmer Feryn NV, der öffentlich den Ausschluss von ausländischen Arbeitern bei neuer Beschäftigung geäussert hatte, hatte der Gerichthof die Verletzung RL 2000/78/EG anerkannt. Im Fall Fr. Coleman erkannte der Gerichthof die Diskriminierung aufgrund der Behinderung an, obwohl sie selbst keine Behinderte ist. Sie hat ein behindertes Kind, das besondere und spezielle Pflege braucht. Sie hat zwar mit ‘Voluntary redundancy’ vereinbart, aber behauptet, dass sie vom Arbeitgeber dazu gezwungen ist.

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