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Institutionelle Überprüfung der Entschädigung für öffentliche Nutzung unterirdischer Grundflächen in Deutschland - in Fokus auf Ermittlung des Entschädigungsausmaßes

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2013, 62(), pp.1-24
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Seung Pil Choi 1

1한국외국어대학교

Accredited

ABSTRACT

Während die Grundflächen endliche Rohstoffe sind, steigt der Bedarf an Grundflächen für Bereitstellung von öffentlichen Anlagen sowie soziale Infrastrukturen wie Strom, Gas, Telekommunikation, U-Bahn oder unterirdische Schnellstraßen. Vor diesem Hintergrund steigt auch die Nutzung unterirdischer Grundflächen zum öffentlichen Zweck rasant. Aber im Vergleich zu steigender öffentlicher Nutzung wird über das entsprechende Entschädigungssystem relativ wenig diskutiert. In Deutschland wurde die Nutzung unterirdischer Grundflächen relativ früh begonnen, weshalb Deutschland im Vergleich zu Korea über ein besser entwickeltes Entschädigungssystem verfügt. § 905 Abs. 2 BGB besagt, dass der Eigentümer des Grundstücks Einwirkungen nicht verbieten kann, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. So wird dem Staat die rechtliche Grundlage bereitgestellt, für die Nutzung der Flächen unter der Tiefe oder Höhe, die ein Privater erreichen kann, keine Entschädigung vorzusehen. Im koreanischen Privatrecht (§212) wird dasselbe geregelt. Nur die Frage über diese Höhe und Tiefe ist sehr umstritten, weil aufgrund der Technologieentwicklung die geltenden Höhe und Tiefe nicht klar definiert werden können. Bei Nutzung unterirdischer Grundflächen in Deutschland wird zuerst die beschränkte Dienstbarkeit geregelt und die Nutzung kommt auf Basis dieses Anspruches zustande. Dieser Anspruch auf Nutzung von Grundflächen wird laut GBBerG im Grundbuch eingetragen. Wenn der Geltungsraum der beschränkten Dienstbarkeit bestimmt wird, wird eine entsprechende Entschädigung vonnöten. Das Ausmaß der Entschädigung ist proportional zu der eingetretenen Beeinträchtigung. Zum Hauptprinzip der Entschädigungsermittlung gelten drei Kriterien: Entschädigung nach Marktwert, Entschädigung nach Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundflächennutzung und Entschädigung auf Basis von Situationen ähnlicher Grundflächen. Außerdem können andere Faktoren wie temporäre Verluste oder Erhöhung des Entschädigungsbetrags nach der Größe der in die Ermittlung des Entschädigungsausmaßes einbezogen werden. Auch die Form der Gaspipeline oder Stromnetze kann ein Kriterium für die Entschädigungsermittlung sein. Den Rechtsprechungen zufolge kann die Entschädigung für das zweite Netz nicht größer als die für das erste Netz auf dem selben Grundstück sein. Entschädigungen können durch Enteignungen, aber auch durch Vereinbarungen der beteiligten Parteien zustande kommen. Ein Beispiel dazu wäre die Vereinbarung zwischen Versorgungsunternehmen und Landwirtschaftsvereinen. Bei einer solchen Vereinbarung kann auch über eine nachträgliche Entschädigung geregelt werden, nach der die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht einbezogenen bzw. geregelten Punkte nach einem bestimmten Zeitraum wieder in Betracht gezogen werden müssen. Dies zählt auch zu einem der Vorteile, weil zwischen den Parteien ein Konsens relativ leicht erreicht werden kann. In der Praxis wird in Deutschland bei Entschädigung für Nutzung unterirdischer Grundflächen grob drei Faktoren berücksichtigt: Erstens gibt es die Entschädigung für Nutzungsbeeinträchtigung, was am häufigsten vorkommt. Ca. 50% der Fälle fallen in diese Kategorie. Der zweite Faktor ist die Entschädigung für die Beeinträchtigung von nebensächlichen Nutzungsmöglichkeiten, was ca. 30% aller Fälle zutrifft. Bei den restlichen 20% handelt es sich jeweils um verschiedene Sachverhalte. Die prozentuelle Beeinträchtigungsrate wird berechnet, indem diese Faktoren mit dem jeweiligen Parameter multipliziert werden. Diese Beeinträchtigungsrate wird wieder mit dem Marktwert multipliziert, was sich schließlich den Entschädigungsbetrag ergibt. Den Kern der öffentlichen Nutzung unterirdischer Grundflächen bilden die entsprechende Entschädigung und die Einschränkung bei Beeinträchtigungen zum öffentlichen Zwecke. Was den ersten Punkt anbelangt, werden in Zukunft bei der Ermittlung des Entschädigungsausmaßes unterschiedlichere Faktoren berücksichtigt werden müssen. Um die nicht unendlich mögliche Beeinträchtigung durch Enteignung wird es noch heiße Diskussionen geben: Über die zwei Möglichkeiten, nämlich die Gewährleistung des Vermögensrechts für den Grundflächeneigentümer und gar keine Gewährleistung von Entschädigung. Hier wird in vielen Kreisen ein Konsens erreicht werden müssen.

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