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Eine rechtsthoriesche Untersuchung über die Entschädigung und Preisschätzung in den Fluss versetzten Grundstücks

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2014, 65(), pp.1-28
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Jonghyun Seok 1 김원보 2

1단국대학교
2전 한국감정평가협회

Accredited

ABSTRACT

Das Flussgesetz vom 30. Dezember 1961 schreibt vor, dass der Fluss dem Staat angehört. Also der Fluss ist Staatseigentum. Dieser Grundsatz gelten bis zum Änderungsgessetz des Flusses vom 6. Juni 2007, wobei die Flussverstaatlichung aufgehoben worden ist. In diesem Flussgesetz wurde das Fluss-Gebiet eingeführt. Die Verstaatlichung des Flusses bedeutet gesetzliche Enteignung. Daher müsste die enteigneten Grundstücks entschädigt werden. Das Flussgesetz vom 1961 ist diese Entschädigung nicht vorgesehen. Das Änderungsgesetz des Flussgesetzes vom 31. Dezember 1984 hat gesetzliche Grundlage für die gesetzlichen Enteigung hinsichtlich des privat Grundstücks im Flussgebiet geschafft. Nähre Bestimmungen hat das Flussgesetz der präsidialen Verordnung überlassen. Danach wurde die präsidialen Verordnung(Nr. 11919) erlassen. Diese Verordnung schreibt keine Bestimmungen über Abstimmungs-und Bescheidunsverfahren hinsichtlich der Entschädigung bei der gestzlichen Enteignungen. Nach dieser Verordnung hatte die Verwaltungsbehörde das Enschädingsverfahren durchgeführt und die Entscädigungsgeld festgesetzt. Als die Enteigneter das Entschädigunggeld nicht angenommen wurden, hat die Behörde das Geld hintergelegt. Einigen Enteigneter haben doch hintergelegten Geld mit der Vorbehalt des Widerspruchs erhalten. Dieser Entschädigungsverfahren erfolgte nach der Bestimmungen vom präsidialen Verordnung, wobei sie keine Abstimmungs- und Bescheidungsverfahren vorgeschrieben ist. Daher tauchte die Frage auf, ob die Hinterlegung des Entschädingungsgeldes rechtsmässig oder rechtswidlich ist. Der Verfasser vertritt der Meinung, dass die Hinterlegung als rechtwidlich und nichtig zu verstehen ist.

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