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Von Amts wegen und auf Antrag im Verwaltungsverfahren - insbes. zur Belehrung und Begründung -

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2014, 66(), pp.327-351
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Kim, Hyun Joon 1

1영남대학교

Accredited

ABSTRACT

Das Verwaltungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten. Die Behörde darf kein Verwaltungsverfahren einleiten, wenn sie nur auf Grund eines Antrags tätig werden darf und kein Antrag vorliegt. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt, es sei denn sie ist auf Grund von Rechtsvorschriften oder auf Grund eines Antrags zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verpflichtet. Diese grundlegenden Begriffe, die jedoch in der Literatur häufig vernachlässigt werden, sind erfordlich zur systematischen Erörterung der verschiedenen Verwaltungsrechtsprobleme. Umstritten ist, ob §21 des koreanischen Verwaltungsverfahrensgesetzes(KVwVfG) auch in Fällen angewendet wird, in denen ein Antrag auf einen begünstigenden Verwaltungsakt abgelehnt wird. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Ablehung in Rechte einer Partei nicht eingreift und die Anwendung des §23 KVwVfG dabei ausgeschlossen werden soll. Die Ablehnung einer Vergünstigung ist m.E. auch als Eingriff im Sinne von §21 KVwVfG erfassen werden muss, da sie vor allem in Antragsrechte der Partei eingreift. Wenn zufolge der Rechtprechung das Verfahren nach §21 KVwVfG bei der Ablehnungsverfügung nicht angewendet wird, soll die Begründungspflicht der Behörde nach §23 KVwVfG anders als bei dem von Amts wegen belastenden Verwaltungsakt interpretiert werden, weil der Antragsteller keine Angelegenheit hat, seine Stellungnahme mitzuteilen. Auch daraus ergibt sich, dass die Unterscheidung von dem belastenden Verwaltungsakt und der Ablehnungsverfügung im Zusammenhang mit der Nachschiebung der Gründen nötig ist.

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