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Veränderungssperre und Zurückstellung eines Baugesuchs als Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2015, 70(), pp.119-136
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Wolf-Rüdiger Schenke 1

1Universität Mannheim

Accredited

ABSTRACT

Veränderungssperre und Zurückstellung eines Baugesuchs stellen neben der Teilungsgenehmigung und der gesetzlichen Einräumung von Vorkaufsrechten bedeutsame Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung dar (s. die §§ 14 ff Baugesetzbuch [BauGB]). Sie schützen gemeindliche Planungen vor Baugenehmigungen oder ähnlichen baurechtlichen Entscheidungen, welche die Realisierung planerischer Absichten der Gemeinde beeinträchtigen oder durch Schaffung vollendeter Tatsachen sogar gänzlich vereiteln können. Damit tragen beide Institute dem Umstand Rechnung, dass das Verfahren der Bauleitplanung wegen seiner Komplexität meist viel Zeit in Anspruch nimmt. Ohne den Einsatz dieser Sicherungsinstrumente würde sich die planungsrechtliche Ausgangslage deshalb häufig in einer Weise weiterentwickeln, welche den planerischen Absichten der Gemeinde die Basis entziehen bzw. sie konterkarieren müsste. Damit wäre die gemeindliche Planungshoheit als ein wichtiger Bestandteil des durch Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden ernstlich gefährdet. Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB besteht, sind die Vorschriften über eine Veränderungssperre (s. § 14 Abs. 4 BauGB) wie auch die Vorschriften über die Zurückstellung eines Baugesuchs (s. § 15 Abs. 2 BauGB) nicht anwendbar, da hier die gemeindlichen Planungsabsichten bereits auf andere Weise gesichert werden. Zahlreiche rechtliche Fragen, die sich in Verbindung mit einer Veränderungssperre und einer Zurückstellung eines Baugesuchs stellen, sind auch heute noch sehr umstritten. Das erklärt sich daraus, dass die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen in den §§ 14 – 18 BauGB sehr lückenhaft sind. Viele sich im Zusammenhang mit diesen Sicherungsmitteln stellenden Probleme werden hier keiner eindeutigen gesetzlichen Regelung zugeführt. Deshalb verwundert es nicht, dass eine umfangreiche Rechtsprechung und ein kaum noch zu übersehendes rechtswissenschaftliches Schrifttum sich mit den hier aufgeworfenen Fragen beschäftigen und diese einer Lösung zuzuführen versuchen. So habe auch ich mich mit der Veränderungssperre und der Zurückstellung eines Baugesuchs befasst und sie zum Gegenstand eines Aufsatzes in einer Fachzeitschrift gemacht Schenke, Veränderungssperre und Zurückstellung des Baugesuchs als Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung, in: Wirtschaft und Verwaltung (WiVerw.) 1994, S. 253 ff. . Dass dieser Aufsatz es auf die stattliche Zahl von 114 Seiten brachte, sagt einiges über den Umfang und die Schwierigkeit der sich hier stellenden Fragen aus. Aber bitte bekommen Sie keinen Schreck. Im Zusammenhang mit meinem Vortrag kann es naturgemäß nur darum gehen, einen kurzen Überblick über die Institute Veränderungssperre und Zurückstellung des Baugesuchs zu vermitteln.

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