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Eine Untersuchung zur baulichen Entwicklungsgenehmigungen

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2015, 71(), pp.1-37
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Jonghyun Seok 1

1단국대학교

Accredited

ABSTRACT

Diese Abhandlung beschäftigt sich mit der baulichen Entwicklungsgenehmigungen in Korea. Das Gesetz über die Planung und die Nutzung des Landes schreibt(abgekürzt: "GüPuN") vor, wenn man baulichen Vorhahaben unternimmt, eine behördliche Genehmigung zu erteilen haben muss. Die baulichen Vorhaben umfasst die Gebäudebauen, die Errichtung der baulichen Anlagen, die Änderungen durch die presidentialen Verordnung zu regeln ist. Danach soll die Behörde die Genehmigung sowie die Änderung der Genehmigung erteilen, wenn der Genehmigungsantrag dem gesetzlichen Massstäb entsprechend zu beurteilen ist. Die Genehmigungsbehörde soll innerhalb 15 Tage(wenn es von der Beratung durch Stadtplanungskomitiee oder mit betroffenen Behörde die Abstimmung braucht, diese Beratungszeit oder Abstimmungszeit nicht eingeschlossen) nach dem Genehmiungsantag die Genehmigung erteilen oder nicht.der baulichen Nutzung des Boden und Grundstücks sowie die Nutzungs von Boden, Sand sowie Steine usw. § 58 Abs. 1 GüPuN schreibt vor, der allgemine Massstäb für die baulichen Enwicklungsgenehmigung, während die nähren Massstäb Allerdings wurden der Massstäb unbestimmer Rechtsbegriffe vorgeschrieben. Daher hat die Behörde die Spielräume für die Beurteilung von der unbestimmen Rechtsbrgriffe. § 59 Abs.1 GüPuN schreibt vor, dass die Behörde einigen Fällen nach § 56 Abs.1 Nr. 1 bis Nr. 3 GüPuN die Beratung durch Stadtplanungskomitiee einholen muss, wenn die betroffenen Behörde die Genehmigung erteilen will oder nach der anderen Gesetze die Abstimmung vornehmen soll.Die Genehmigungsbehörde erteilt die Genehmigung mit der Auflage. Diese Auflage ergänzt den baulichen Entwicklungsgenehmigung durch eigene Sachreglung. Sie verpflichtet den Begünstigsten zu einen bestimmten Tun, Dulden oder Untelassen, enthält also ein Gebot. Nach § 57 Abs. 4 GüPuN kann die Behörde die Genhmigung mit der Auflage erteilen, während die Behörde vorher die Stellungsnahme des Antragsteller zu hören hat. Diese Auflage verpflichtet dem Antragssteller, dass er die städtbaulichen Einrichtung zu errichten oder die Verfügung yum notwendigen Bauland, zur Gefahrabwehr, zur Abwehrmassnahme gegen Umweltverschmutzung usw. Diese Auflage soll verhältnissmäassig sein.

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