본문 바로가기
  • Home

Untersuchung zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichtshofs und zur rechtspolitischen Aufgabe im Hinblick auf die Enteignung zugunsten Privater - Mit besonderer Rücksicht auf die sog. gemeinwohlverträglichen Sportanlagen -

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2015, 71(), pp.155-178
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Sung-Soo Kim 1

1연세대학교

Accredited

ABSTRACT

Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts wurden die Sportanlagen, die im (Landesplanungsgesetz; LPG) als Enteignungsanlagen geregelt sind, zwar nach seiner Änderung begrifflich näher konkretisiert. Es schweigt jedoch dazu, was man eigentlich begrifflich unter den ‘gemeinwohlverträglichen’ Sportanlagen zu verstehen hat. Bei der Gesetzänderung hat sich der Gesetzgeber lediglich damit begnügt, indem er in § 2 Nr. 6 LPG vor dem Begriff der Sportanlagen das Adjektiv “gemeinwohlverträglich” zufügte. Mit anderen Worten werden die Art und der Umfang der Sportanlagen, die auch Enteignungen zugunsten privater Golfanlagen erlauben, in der Rechtsverordnung des Land- und Verkehrsministers (Rechtsverordnung für die Errichtungsrichtlinie und Strukturen der Bebauungsanlagen) geregelt. Merkwürdigerweise bestimmt diese Rechtsverordnung die Art und den Umfang der Sportanlagen aber selbst nicht und überlässt es dem Sportanlagengesetz. Dies ermächtigt wiederum den Staatspräsidenten, durch Rechtsverordnung die Art und den Umfang der Sportanlagen zu konkretisieren. Durch dieses Regelungslabyrinth von Gesetzen und Rechtsverordnungen wird dem Einzelnen, insbesondere dem Eigentümer überhaupt keine Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit zur Enteignung gewährleistet. Dadurch werden das Bestimmtheitsgebot und ferner das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Damit ist auch nicht diese derart umfassende Ermächtigung erledigt, die das Verfassungsgericht wegen Verletzung des Art. 75 (K-VG) mit der Verfassung als unvereinbar erklärt hatte. Das widerspricht auch der Wesentlichkeitstheorie. Hierbei handelt es sich ursprünglich nicht bloß um die Begriffsregelung der Sportanlagen an sich, sondern um die gesetzliche Grundlage zur Enteignung der Bebauungsanlagen, bei denen auch Sportanlagen in Betracht kommen. Rechtspolitisch hat der Gesetzgeber die Art und den Umfang der Sportanlagen im Sportanlagengesetz selbst zu regeln, das dafür unter hinreichend bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch Enteignung zugunsten Privater erlaubt. Dabei kommen die materiellen Abgrenzungskriterien des Obersten Gerichtshofs in Betracht, der durch seine dreimaligen Entscheidungen im Jahre 2013 entwickelt hat.

Citation status

* References for papers published after 2023 are currently being built.