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Die Beteiligung des Staates an interkommunalen Kooperationen

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2016, 73(1), pp.483-497
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Jan Ziekow 1

1Deutsche Hochschule fuer Verwaltungswissenschaften Speyer

Accredited

ABSTRACT

Interkommunale Kooperationen auf der horizontalen Ebene zwischen Gemeinden oder Kreisen werden in Deutschland als wichtiges Instrument angesehen, um die Qualität der kommunalen Leitungserbringung zu verbessern und gleichzeitig Kosten einzusparen. In einer zunehmenden Zahl von Fällen lassen sich allerdings allein durch horizontale Kooperationen keine signifikanten Leistungsverbesserungen erzielen, weil die betreffende kommunale Ebene auch in Kooperation nicht die erforderlichen Mittel bereitstellen kann. In diesen Fällen wird erwogen, die jeweils höhere Ebene – also bei Kooperationen zwischen Gemeinden einen oder mehrere Landkreise oder bei Kooperationen zwischen Landkreisen das Bundesland – an der Kooperation zu beteiligen (gemischt horizontal-vertikale Kooperationen). Die höhere Ebene wird häufig eine solche Beteiligung nur dann in Betracht ziehen, wenn sie über zumindest gewisse Einflussnahmemöglichkeiten innerhalb der Kooperation verfügt. Umgekehrt werden die an der Kooperation beteiligten Kommunen darauf hinweisen, dass es sich um die Erledigung kommunaler Aufgaben handelt, und unter Berufung auf die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) versuchen, jene Einflussnahmemöglichkeiten zu begrenzen. Der folgende Beitrag untersucht diese Konstellation aus verfassungsrechtlicher Sicht am Beispiel der Beteiligung eines Bundeslandes an einer interkommunalen Kooperation. Dabei wird auf die auf die sog. kommunale Kooperationshoheit, ihre verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen sowie ihre Bedeutung für staatliche Maßnahmen zur Veranlassung kommunaler Kooperationen einzugehen sein. Soweit ergänzend einfachgesetzliche Regelungen erläuternd herangezogen werden, erfolgt dies am Beispiel des brandenburgischen Landesrechts, dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg).

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