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Konnexitätsprinzip als verfassungsrechtlicher Grundsatz für Ausgabentragung zur Staatsaufgabenerfüllung gem. Art. 104 a GG

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2016, 73(1), pp.571-594
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Shin, Jung-Gyu 1

1프리드리히 쉴러 예나 대학

Accredited

ABSTRACT

Grundgesetz Abschnitt X »Das Finanzwesen« umfasst eine grundlegende und abschließende bundesstaatliche Finanz- und Haushaltsordnung (sog. Finanzverfassung). Darunter fallen die Verteilung von der Steuergesetzgebung und -verwaltung, die Steuerertragsverteilung und die Tragung der Ausgaben zur Aufgabenerfüllung sowie das Haushaltswesen. Die Regelung der Ausgabentragung gem. Art. 104 a GG bedeutet eine Säule der Finanzverfassung. Vor allem funktioniert Art. 104 a GG als verfassungsrechtliche Grundlage für die Abwendung oder Verminderung der Gefahr, übermäßige Tragung der Ausgaben zur Durchführung der Bundesgesetze zulasten der Länder zu verursachen, indem Art. 104 a Abs. 2 bis 4 GG den Grundsatz der Bundesausgabentragung und die Zustimmungsbedürftigkeit explizit vorsieht. Diese Funktion des Art. 104 a GG ist insbesondere dort sehr rücksichtsvoll, wo keine finanziellen Verfassungsvorschriften in das Verfassungsrecht einbezogen werden. Folglich muss das Konnexitätsgrundsatz i. S. des Art. 104 a GG nicht auf verwaltungsrechtlicher Ebene berücksichtigt werden, sondern als verfassungsrechtlicher Grundsatz angesehen werden. Insoweit ist die Aufnahme der Finanzverfassung davon unabhängig, ob eine Staatsorganisation ein Bundesstaat oder Zentralstaat ist, vielmehr wird die Bemühung um die explizite Aufnahme des Konnexitätsgrundsatzes in das Verfassungsrecht angefordert.

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