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Probleme des Enteigungsverfahrens und Verbesserungsvorschlaege

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2016, 73(2), pp.243-261
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Hae-Ryoung Kim 1

1한국외국어대학교

Accredited

ABSTRACT

Bei dieser Abhandlung handelt es sich um das Enteignungsverfahren nach koreanischen Enteigungsgesetz. Nach diesem Gesetz ist das Enteigungsverfahren in vier Teile geteilt: die zwei Phasen von privatrechtlichen Verkaufshandlungen, die Anerkennungsphase des oeffentlichen Vorhabens und die Phase von Enteignungsbeschluss. Die letzte zwei Phazen sind in der Tat die Beurteilungsstufe von Beduerfnis eines Vorhabens. Es ist unklar, warum das koreanische Enteignungsgesetz diese Stufe in zwei Phasen geteilt hat. Und zwar hat dieses Gesetz keine klare Vorschrift ueber das Verhaeltnis zwischen beiden Phasen und ueber die Voraussetzungen fuer die in beiden Phasen getroffenen Entscheidungen. Unter diesem Umstaende ergibt sich die Frage, wie das Verhaeltnis zeischen beiden Phasen zu erklaeren ist. Das oberste Gericht Koreas und die herrschende Meinung in Korea sind der Auffassung, dass die Anerkennung von oeffentlichen Vorhaben ein vorbehalte Enteignungsbeschluss mit konditionalen nachfolgenden echten Enteigungsbeschluss ist. Nach dieser Auffassung hat die Anerkennung des oeffentlichen Vorhabens in der Tat die Bedeutung als eine voll endete Entscheidung fuer Enteigung. In der Praxis wird bei der Phase von Enteignungsbeschluss nur die Hohe des Entschaedigungsgelds behandelt. Auf diesem Grund hat die Rechtsposition des Eigentuemers sehr schwach beim Enteigungsverfahren. Der Verfasser hat der Meinung, dass bei der Phase von Anerkennung des oeffentlichen Vorhaben nur die Beduerfnis des Vorhabens fuer Oeffentlichkeit beurteilt werden und die endliche Entscheidung ueber Enteigung bei der Phase von Enteigungsbeschluss getroffen werden soll. Nicht zuletzt wird behauptet, dass manche Vorschriften in einzelen Gesetz erneut festgesetzt werden sollen, die fuer jeweilige Verwaltungsentscheidung, z.B. Genehmigung, Erlaubnis fuer Bauvorhaben als Anerkennung von oeffentlichen Vorhaben anzusehen sind(sog. der Konzentrationswirkung).

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