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- Eine Untersuchung über die verwaltungsrechtlichen Genehmigungen im Wiederaufbauvorhaben -

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2017, 79(), pp.63-89
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

KANG, HYUN HO 1

1성균관대학교

Accredited

ABSTRACT

In unserem Land werden die Wiederaufbauvorhaben hier und dort durchgeführt. Diese Wiederaufbarvorhaben sind die Vorhaben, in denen die Wohnumgebung durch den Wiederaufbau der alten bzw. schlechten Wohnung verbessert werden. Die Durchführung des Wiederaufbauvorhabens wurde vor dem Erlaß des neuen Stadt und Wohnumgebung Sanierungsgesetz(SWSG) als privatrechtlichen Charakter angenommen, aber nach dem Erlaß des SWSG als öffentlich-rechtlich qualifiziert. Im Prozeß der Durchführung des Wiederaufbaus versucht die zuständige Behörde dessen Allgemeinwohlinteresse durch den privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt nämlich durch Genehmigung zu sichern. Darum nimmt das Rechtsinstitut Genehmigung im koreanischen SWSG eine zentrale Stelle als Regulierungsinstrument. Aber das Problem liegt darin, daß der Begriff Genehmiung und auch derer rechtlichen Bedeutung von den koreanischen Wissenschaftlern und auch von der Rechtsprechung sehr unterschiedlich betrachtet wird. M.E. ist dieses Problem auf die Unwissenheit über die Natur der Genehmigung zurückzuführen. Im koreanischen SWSG erscheinen Genehmigungen in den Momenten von öffentlich-rechtlicher Genossenschaft für Wiederaufbau(ÖRGW), Wiederaufbarvorhabenausführungsplan (WVAP), Geschäftsführungsverfügungsplan(GVP) etc. Die Kernnatur der Genehmiung liegt m.E. in Akzessorietätscharakter und Gestaltungswirkung gegenüber die Grundhandlungen der privaten Personen, die normalerweise private Rechtsverhältnisse sind. Daraus wird die Resultat gefolgt werden, daß der Umfang der Überprüfung der zuständigen Behörde bei der Genehmiung der Grundhandlung bis hin die allen wichtigen Bereichen erreicht werden sollte. Der Ansicht der Rechtsprechung, die Genehmiung der ÖRGW als rechtsgestaltenden Verwaltungsakt zu qualifizieren, ist zugestimmt werden, damit die Tätigkeit der ÖRGW effizient, ökonomisch und zügig durchgeführt werden kann und auch gleichzeitig derer Rechtssicherheit garantiert werden kann. Vor der Genehmiung der zuständigen Behörde sind der WVAP und auch der GVP nur bloß ein Entwurf, und sie werden durch die Genehmiung der zuständigen Behörde als verbindlichen Plan festgestellt. Darum ist die Rechtsnatur der Genehmiung für WVAP und GVP als einen Planfeststellung zu charakterisieren.

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