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Grundrechtliche Schutzpflicht des Staates in der Verfassung der Republik Koreas unteu der Berücksichtigung des Sewol-Seeunglücks

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2018, 81(), pp.373-395
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law
  • Received : January 31, 2018
  • Accepted : February 25, 2018

Shin, Okju 1

1전북대학교

Accredited

ABSTRACT

Aus dem objektiven Charakter von freiheitlichen Grundrechten ergibt sich Grundrechtsschutzpflicht des Staates im Zusammenhang mit der Grundrechtsgefährdung durch Dritten im Bereich von Leben, Körper und Eigentum. Die Kontrolle der Schutzpflichtsverletzung geschiet nach dem Untermassverbot. Das bedeutet, dass der Staat gar keine Massnahme unternimmt hat oder die gegebene Massnahme deutlich unzulänglich für das Erreichen des Ziels zu bewerten ist. Das Gesetzgebunsorgan und die Verwaltung haben den breiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum für die Umsetzung der Schutzplicht und daher aus der Grundrechtsschutzpflicht des Staates keine konkrete Handlung geleitet wird. In den Art. 10 und Art. 36. Abs. 6, in den Grundgesetz für das Management der Katastrophe und Sicherheit und deren Verordnung und Richtlinie ist die Schutzpflicht des Staates verankert, um bei der sozialen Katastrophe Leben und Eigentum zu schutzen. Die Verletzung der Schutzpflicht war ein wichtiger Anklagepunkt gegen die Präsident Park. Nachdem die Präsidentin angeklagt wurde, ist eine rechtswiderige Änderung der Katastophenbekämpfung-Verordnung ins Licht gekommen, um die damalige Zuständigkeit der Nationasicherheitskommitte(NSC) für Katastophe auf das zuständige Ministerium zu legen. Sie und NSC verneit die Rolle des Kontrolleuers bei dem Management der Katastrophe. Die Präsidentin war nicht im Arbeitszimmer. Sie blieb im BH und gab telephonisch allgemeine Weisung. Nach 7 Stunden ergib sich zu NSC. Während dieser Zeit wurde das Sewol-Schiff völlig versunken und keiner gerettet. Das Verfassungsgericht Koreas entschied, dass es keine Verletzung der Grundrechtsschutzpflicht zu anerkennen ist, weil aus ihr keine aktive Beteiligung an der Retungsaktion der Präsidentin geleitet wird. Aber wenn es überprüpfen wird, ob ihre Weisung deutlich unzulänglich für das Erreichen des Ziels ist, ist die Verletzung der Grundrechtsschutzpflicht zu bejahen.

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