@article{ART002438245},
author={KANG, HYUN HO},
title={Eine rechtliche Untersuchung über den Gemeingutbegriff des Bodens},
journal={Public Land Law Review},
issn={1226-251X},
year={2019},
volume={85},
pages={1-19}
TY - JOUR
AU - KANG, HYUN HO
TI - Eine rechtliche Untersuchung über den Gemeingutbegriff des Bodens
JO - Public Land Law Review
PY - 2019
VL - 85
IS - null
PB - Korean Public Land Law Association
SP - 1
EP - 19
SN - 1226-251X
AB - Durch den Anstieg der Immobilienpreise kam der Gemeingutbegriff des Bodens zur Diskussion. Der Gemeingutbegriff des Bodens beinhaltet die Einschränkung des Eigentums des Bodens aufgrund der öffentlichen Belangen. Das Eigentumsrecht des Bodens zwar verankert in der koreanishcen Rechtsordnung wegen des Einflusses der Aufklärungsidee und Naturrechtsidee als ein absolutes privates Recht, aber wird in der koreanischen Verfassungsordnung eingeschränkt, um die öffentlichen Interessen zu bewahren. In dieser Hinsicht enthält die koreanische Verfassung schon das Konzept des Gemeingutbegriffes des Bodens.
Das wahre Problem liegt darin, was die öffentlichen Belangen bedeuten, um das Eigentumsrecht des Bodens einschränken zu können. Wie es durch die Ansichten von Henry George und John Rawls über die öffentlichen Interessen erscheint, die öffentlichen Belangen können durch die Abwägung der betroffenen Belangen gefunden werden, nämlich es gibt kein vorhandenes öffenltiches Interesse vor der Abwägung, denn die heutige Gesellschaft flechtet sich mit vielen diversen Interessen. Wichtige Indizien des öffentlichen Interesses sind in der Verfassung, in den Gesetzen und auch in den Verordnungen zu finden. Die öffentlichen Belangen sind so verschieden und widersprechen sich gegeneinander. Darum gibt es kaum einen anderen Weg, das öffentliche Interesse herauszufinden, ohne die betroffenen Interessen untereinander und gegeneinander abzuwägen.
Die öffentlichen Interessen sind durch die Entscheidungen des koreanischen Verfassungsgerichtes relativ leicht zu finden, die sich mit der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes sogenannt Drei Gesetze des Gemeingutbegriffes des Bodens befaßten. Drei Gesetze des Gemeingutbegriffes des Bodens wurde als verfassungswidrig nicht wegen der Einschränkung des Eigentumsrechtes des Bodens verurteilt, sondern wegen der Übermäßigkeit der Einschränkung, der umfangreichen Ermächtigung, des Grundsatzes der Gleichheit, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dadurch fordert das koreanische Verfassungsgericht dem Gesetzgeber einen besseren raffinierten Mechanismus, um die öffentlichen Interessen in den Bereichen des privaten Bodens zu gewähren. Diese Forderung des Verfassungsgerichtes widerspiegelt sich die Idee der Demokratie, in der die Bürger den Widerstand gegen den gewaltsamen Tyrann geleistet hat. Darum ist es der herrschenden Regierung und den Gesetzgebern nie zu vergessen, den Gemeingutbegriff des Bodens für das Wohl und Glück der Bürger zu gebrauchen.
KW - Gemeingutbegriff des Bodens;Boden;Freiheit;Wertanschauung;öffentliches Interesse;öffentliche Belange;Gemeingut
DO -
UR -
ER -
KANG, HYUN HO. (2019). Eine rechtliche Untersuchung über den Gemeingutbegriff des Bodens. Public Land Law Review, 85, 1-19.
KANG, HYUN HO. 2019, "Eine rechtliche Untersuchung über den Gemeingutbegriff des Bodens", Public Land Law Review, vol.85, pp.1-19.
KANG, HYUN HO "Eine rechtliche Untersuchung über den Gemeingutbegriff des Bodens" Public Land Law Review 85 pp.1-19 (2019) : 1.
KANG, HYUN HO. Eine rechtliche Untersuchung über den Gemeingutbegriff des Bodens. 2019; 85 1-19.
KANG, HYUN HO. "Eine rechtliche Untersuchung über den Gemeingutbegriff des Bodens" Public Land Law Review 85(2019) : 1-19.
KANG, HYUN HO. Eine rechtliche Untersuchung über den Gemeingutbegriff des Bodens. Public Land Law Review, 85, 1-19.
KANG, HYUN HO. Eine rechtliche Untersuchung über den Gemeingutbegriff des Bodens. Public Land Law Review. 2019; 85 1-19.
KANG, HYUN HO. Eine rechtliche Untersuchung über den Gemeingutbegriff des Bodens. 2019; 85 1-19.
KANG, HYUN HO. "Eine rechtliche Untersuchung über den Gemeingutbegriff des Bodens" Public Land Law Review 85(2019) : 1-19.