Im Vergleich zu Zeugen, wessen falsche Aussagen auf Grund der unterschiedlichen Interessenlagen und der Erschwerung der Erinnerungen nur schwer ausgeschlossen werden können, werden Urkunden als noch wichtigeren Beweismitteln behandelt. Nicht selten wird in einem Prozess streitig gemacht, ob eine Urkunde rechtlich echt entstanden ist. Aber trotzdem sieht die herrschende Lehre die Echtheitsvermutung einer Privaturkunde gemäß §358 kZPO als eine beweisrechtliche Vermutung, mit der Folgerung, dass sie auch unter Vorliegen der vorausgesetzten Tatsachen nicht eine Beweislastumkehr herbeiführt. Für die Juristen in der Praxis sind die Töne der Rechtsprechungen bezüglich der Echtheitsvermutung einer Privaturkunde nicht leicht einzuschätzen, da die Rechtsprechung zwischen zwei verschiedenen Teilen von dem Inhalt nicht klar abgrenzt, nämlich dem Teil von tatsächlichen Vermutungen durch Anerkennung des Vorliegens der Vermutungsgrundlage und dem Teil von Vermutungen durch die oben genannte gesetzliche Vermutungsregel unter Anerkennung des Vorliegens der grundlegenden Tatsachen. Dies führt zur Folge, dass eine unübersehbare Zahl von Urteilen der Gerichte zweiter Instanz in der Revisionsinstanz angefochten werden, weil es in den Urteilen Mängel bezüglich Anerkennung der Echtheit der Urkunden vorläge. Auch in den Fällen, wo die endgültigen Urteile nicht an solchen Mängeln haften, nimmt der Verfasser an, es gab viele Fälle, in denen die Bewertungen über die Echtheit der Urkunden schwierig zu beurteilen waren. Diese problematische Situation veranlasste den Verfasser zu dieser kritischen Untersuchung, wobei die Frage immer unbeseitigt bleibt, ob hier die Rechtsprechungen ohne jede Mängel auseinandergesetzt und bewertet worden sind. §357 kZPO bestimmt die Echtheit einer Urkunde als Beweistatsache, und eine materiell-rechtliche, tatbestandsmerkmal begründende Tatsache eingestuft. Bezüglich ihres Beweises sieht §358 kZPO, zur Erleichterung der Beweislast, sieht die Vermutung des echten Entstehens der ganzen Urkunde vor, die nicht zu den Tatbestandsmerkmalen begründenden Tatsachen gehören, unter der Voraussetzung der Echtheit des Siegelabdrucks. Abgesehen davon, dass die vermutete Tatsache keine materiell-rechtliche, Tatbestandsmerkmal begründende Tatsache ist, ist die Vermutung in dieser Regelung nicht etwas Anderes als eine echte gesetzliche Vermutung, indem, wenn spezifische Tatsachen unter Beweis gestellt worden sind, andere zu beweisende Tatsachen auch vermutet werden. Mithin müßte meines Erachtens eine Vermutung in dem Fall von einer vorliegenden grundlegenden Tatsache gleich wie eine gesetzliche Vermutung behandelt werden; Infolgedessen müßte der Gegner des Beweisführers die Beweislast für das Nichtvorliegen von der vermuteten Tatsache tragen, nämlich die Beweislast für das Vorliegen von Gegentatsache. Hierbei muss meines Erachtens die Beweisführung nicht in der Form von Gegenbeweis, sondern als Hauptbeweis vorgenommen werden, wobei die Beweise als Anlass zur Überzeugung des Richters adäquat sein muss. Aber wenn es um Anerkennung der grundlegenden Tatsachen geht, muss der Gegner einfach durch Gegenbeweisführung die Beweiswürdigung des Richters erschüttern oder Zweifel hervorrufen und dadurch einen dubiosen Zustand herbeiführen oder durch Indizführung tatsächliche Vermutung einer grundlegenden Tatsache auf Grund von Erfahrungssätzen verhindern, damit die Vermutung gemäß der obigen gesetzlichen Vermutungsregel widerlegt wird. Dies besagt meines Erachtens die Rechtsprechung. Nach diesem Verständnis der Rechtsprechung könnte die Verworrenheit in Ordnung gebracht werden. Der Verfasser selbst sieht von der Möglichkeit nicht völlig aus, dass die Erläuterungen über Rechtsprechung in dieser Untersuchung auf dem Grund, dass sich der Verfasser selbst durch eigene subjektive Meinung verleitet sein könnte. Plausiblere Auseinandersetzungen und Erklärungen in der Wissenschaft sind von dem Abfasser erwünscht und erwartet. Dazu noch hoffe ich, The Supreme Court of Korea die Unklarheiten beseitigt und somit die Juristen in der Prxis von Verwirrungen befreit werden.