@article{ART001579384},
author={Son, Jae-Young},
title={Gefahenzurechung im Polizeirecht},
journal={DONG-A LAW REVIEW},
issn={1225-3405},
year={2011},
number={52},
pages={255-284}
TY - JOUR
AU - Son, Jae-Young
TI - Gefahenzurechung im Polizeirecht
JO - DONG-A LAW REVIEW
PY - 2011
VL - null
IS - 52
PB - The Institute for Legal Studies Dong-A University
SP - 255
EP - 284
SN - 1225-3405
AB - Dieser Beitrag befasst sich mit der Gefahrenzurechung im Polizeirecht. Damit eine Person als Störer im Sinne des Polizeirechts und als für einen drohenden Schaden verantwortlich angesehen werden kann, muss sein Verhalten für diesen ursächlich sein. Das setzt u.a. voraus, dass sein Verhalten eine „conditio sine qua non“ für den drohenden bzw. schon eingetretenen Schaden darstellt, also im naturwissenschaftlichen Sinn kausal ist. Selbst wenn jedoch ein Verhalten einer Person vorliegt, das im naturwissenschaftlichen Sinn ursächlich für eine Gefahr (einschließlich der Anscheinsgefahr) ist, ist diese nicht notwendigerweise Störer. Es kommt vielmehr auch hier entscheidend darauf an, ob sie auf der Basis der für die polizeirechtliche Verantwortlichkeit maßgeblichen Zurechnungskriterien als Störer anzusehen ist. Das ist auf der Grundlage der Unmittelbarkeitslehre zu beantworten. Nach der Unmittelbarkeitslehre ist darauf abzustellen, ob eine Verhalten die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überscheitet und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr setzt. Bei mehreren zusammenwirkenden Faktoren ist dies in der Regel das zeitlich letzte Ursache. Aber das muss nicht so sein. Nach der Unmittelbarkeitslehre erfolgt bei der Beurteilung der Kausalität im Polizeirecht eine Auswahl unter den für den Eintritt der Gefahr wesentlichen Ursachen. Dies erfordert eine Wertung der Bedingungen. Bei der Wertung der Bedingungen kommt der Rechtsordnung eine maßgebliche Bedeutung zu. Es fehlt immer dann an einer unmittelbaren Verursachung, wenn ein Verhalten in Ausübung eines Rechts erfolgt oder es sich als ein von der Rechtsordnung toleriertes Risko darstellt. Derjenige, der sich rechtmäßig verhält und von seinen Freiheiten, insbesondere Grundrechten, Gebrauch macht, ist also nicht Störer im Sinne des Polizeirechts.
KW - Polizeirecht;Verhaltensstörer;Kausalität;Unmittelbare Verursachung;Veranlasser;Zweckveranlasser
DO -
UR -
ER -
Son, Jae-Young. (2011). Gefahenzurechung im Polizeirecht. DONG-A LAW REVIEW, 52, 255-284.
Son, Jae-Young. 2011, "Gefahenzurechung im Polizeirecht", DONG-A LAW REVIEW, no.52, pp.255-284.
Son, Jae-Young "Gefahenzurechung im Polizeirecht" DONG-A LAW REVIEW 52 pp.255-284 (2011) : 255.
Son, Jae-Young. Gefahenzurechung im Polizeirecht. 2011; 52 : 255-284.
Son, Jae-Young. "Gefahenzurechung im Polizeirecht" DONG-A LAW REVIEW no.52(2011) : 255-284.
Son, Jae-Young. Gefahenzurechung im Polizeirecht. DONG-A LAW REVIEW, 52, 255-284.
Son, Jae-Young. Gefahenzurechung im Polizeirecht. DONG-A LAW REVIEW. 2011; 52 255-284.
Son, Jae-Young. Gefahenzurechung im Polizeirecht. 2011; 52 : 255-284.
Son, Jae-Young. "Gefahenzurechung im Polizeirecht" DONG-A LAW REVIEW no.52(2011) : 255-284.