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Die Forschung über die professionelle Verantwortung des Rechtsanwalts

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2012, (55), pp.227-252
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

YOON,SEOK-CHAN 1

1부산대학교

Accredited

ABSTRACT

Privatrechtliche Grundlage für das Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt ist der zwischen beiden geschlossene Anwaltsvertrag. Jedoch ist der Anwaltvertrag nicht als besonderer Vertragstyp gesetzlich normiert. Der Anwaltsvertrag ist im Regelfall ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der Anwalt schuldet also gewöhnlich keinen Erfolg, sondern lediglich seine Dienste. Dennoch sind auch Konstellationen denkbar, in denen das Rechtsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt als Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter zu qualifizieren ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt lediglich einen bestimmten erfolg, wie zB die Erstellung eines Rechtsgutachtens oder einen vertragswurfs schuldet. Aus dem Anwaltsvertrag ergeben sich bestimmte Rechte und Pflichten für die Parteien, welche sich konkret aus gesetzlichen Regelungen ergeben, aber teileweise auch durch die Rechtsprechung entwickelt wurden. Die konkreten Pflichten des Anwalts gegenüber seinem Mandaten ergeben sich dabei zunächst aus der privatautonomen ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Jedoch ergeben sich für den Anwalt auch ohne ausdrückliche Vereinbarungen bestimmte Pflichten. Die Pflichten des Rechtsanwalts erlangen vor dem haftungsrechtlichen Hintergrund Bedeutung. Verletzt der Rechtsanwalt schuldhaft eine der Prlichten, so haftet er auf Grund positiver Vertragsverletzung. Haftungsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Anwalt ist sowie eben regelmäßig das zwischen diesen Beteiligten begründete Vertragsverhältnis. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte den Anspruch unmittelbar gegen den Versprechenden, ohne dass eigenes Handeln von ihm oder auch nur die Kenntnis vom Erwerb erforderlich sind. Es muss vertraglich vereinbart werden in Deutschland, dass dem Dritten das Recht zustehen soll. Möglich ist auch die Vereinbarung, dass dem Gläubiger das Recht vorbehalten bleibt, den Dritten zu bestimmen oder die getroffene Bestimmung zu ändern. Jedoch hat die Relevanz von Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter deutlich zugenommen. Da der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu einem eigenen Ersatzanspruch des Dritten gegen den Schuldner führt, liquidiert also der Dritte seien eigenen Schaden.

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