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Urteilskriterium über Versuch und Vollendung der Unterschlagung

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2013, (58), pp.373-399
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

Hyunwook Cho 1

1건국대학교

Accredited

ABSTRACT

Das Tatobjekt der Unterschlagung sei Vermögen bzw. Sache. Das Vermögen enthält nicht nur bewegliche Sache sondern auch unbewegliche Sache. Die herrschende Meinung und Rechtsprechung des Koreanischem Oberstgericht schätzen schützenden Grad von Unterschlagung als Gefährdungsdelikt. Dagegen schätzt die Minderheitsmeinung als Verletzungsdelikt. Eigentlich kann man nicht vorstellen Unterschlagungsversuch der beweglichn Sache. Gegebenenfalls Unterschlagungsversuch der unbeweglichn Sache ist vorstellbar. Das 2011do9113 Urteil bejaht auch zum ersten Mal Unterschlagungsversuch der unbeweglichen Sache. In Bezug auf Wesen der Unterschlagung gibt es Meinungsstreit über Unterschlagungsversuch zwischen Manifestationstheorie und Verwirklichungstheorie. Nach Manifestationstheorie muss der Täter eine Handlung vornehmen, die seine Zueignungswillen nach aussen hin manifestiert, ihn erkennbar macht. Zweifelhaft ist aber, unter welchen Voraussetzungen eine Handlung diese Eigenschaft erfüllt. Nach Verwirklichungstheorie lässt jede beliebige Handlung genügen, die als Betätigung des Zueignungswillens verstanden werden kann. Entscheidend ist, ob ein objektiver Beobachter bei Kenntnis der Täterabsicht die Handlung als Betätigung des Willens ansieht, die Sache dem Berechtigten auf Dauer zu entziehen und sich oder einem Dritten zuzueignen. Nach Manifestationstheorie in Verbindung mit abstrakter Gefährdungsdeliktstheorie sowie Verletzungsdeliktstheorie ist Unterschlagungsversuch der unbeweglichn Sache unvorstellbar. Nach Verwirklichungstheorie in Verbindung mit konkreter Gefährdungsdeliktstheorie sowie Verletzungsdeliktstheorie ist Unterschlagungsversuch der unbeweglichn Sache vorstellbar. Meiner Meinung nach Urteilskriterium über Versuch und Vollendung der Unterschlagungsversuch der unbeweglichn Sache nach Verletzungsdeliktstheorie sowie Verwirklichungstheorie zu urteilen ist sinnvoller als andere Gefährdungsdeliktstheorie sowie Manifestationstheorie.

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