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Kausalität und objektive Zurechung des § 17 KStGB - Eine Analyse der Rechtsprechung des koreanischen höchsten Gerichtshofs -

  • DONG-A LAW REVIEW
  • 2013, (58), pp.287-372
  • Publisher : The Institute for Legal Studies Dong-A University
  • Research Area : Social Science > Law

HA TAE YOUNG 1

1동아대학교

Accredited

ABSTRACT

Diese Studie behandelt die aktuelle Position des koreanischen höchsten Gerichtshofs in Bezug auf die Adäquanztheorie. Die Frage nach der Adäquanz dient als Eingrenzungskriterium für Fragen der Kausalität und Zurechnung. Nach der Adäquanztheorie muss der Schädiger nicht für solche Ereignisse einstehen, die nach der normalen Lebensanschauung eines objektiven, informierten Dritten völlig außerhalb der Erfahrung und Erwartung liegen. Im koreanischen Strafrecht ist die Adäquanztheorie in der Lehre von der objektiven Zurechnung aufgegangen und bildet dort einen Zurechnungs- typus neben anderen, innerhalb der Fallgruppe des “atypischen Kausal- verlaufs”. Als Kausalitätstheorie wird sie im deutschen Strafrecht abgelehnt, weil sie nicht zwischen Kausalität und Erfolgszurechnung differenziert. Im schweizerischen Strafrecht wird sie hingegen weiterhin selbstständig verwendet. In dieser Arbeit habe ich die ‘Adäquanz’ in die gesetzmäßige Bedingung und die objektive Zurechung aufgeteilt, die durch die Normschutzzweck- theorie, die Risikoerhöhungstheorie, die Voraussehbarkeitstheorie und die Erreichbarkeitstheorie gegründet wurde. Mit der gesetzmäßigen Bedingung und der objektiven Zurechung habe ich die Rechtsprechung des koreani- schen höchsten Gerichtshofs analysiert. Fast alle modernen koreanischen Strafrechts-Lehrbücher erklären die Erfolgsverursachung und die objektive Zurechung im Bereich der Adäquanztheorie. Die Theorie der objektiven Zurechung stellt nur eine reine Theorie am Ende der Erklärung der Theorie der Kausalität vor. In einigen Lehrbüchern werden die Begründungen der Rechtsprechung kritisiert. Deswegen bin ich der Überzeugung, dass diese Arbeit eine wissenschaftlich sinnvolle Untersuchung ist. Im Ergebnis meiner Analyse der koreanischen Rechtsprechungen stelleich fest, dass in den Änderungen des Artikels 17 und 19 KStGB dieLehren von der gesetzmäßen Bedingung und der objektiven Zurechungberücksichtigt wurden. Als Schlussfolgerung schlage ich folgende neueRegelungen vor, welche auch als Anregung für das Gericht dienenkönnten:[표]Ich verstehe diese Änderungen als ein Ergebnis der praktischen undakademischen Erkenntnisse im Zusammenhang mit Artikel 17(Kausalität)KStGB, die während der siebzigjährigen Geschichte des modernen,koreanischen Strafrechts entwickelt worden sind. Meine Änderungsvorschläge hätten zwei Vorteile. Sie könnte dieverschiedenen Arten von Kausalitäten und die verschiedenen Arten vonDelikten (Begehungsdelikte, Unterlassungsdelikte, vorsätzliche Handlungund fahrlässige Handlung und erfolgsqualifizierte Delikte) durch eineRegelung systematisch lösen. Das ist der Zweck und Sinn dieser Arbeit. Ich hoffe, dass auch in Deutschland und Japan Interesse an meinemEntwurf einer Änderung des Artikels 17 KStGB besteht.

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