@article{ART001994351},
author={Lee, Boo Ha},
title={Die einheitliche Auslegung der Verfassung von Art. 107 Abs. 2 KV},
journal={DONG-A LAW REVIEW},
issn={1225-3405},
year={2015},
number={67},
pages={63-86}
TY - JOUR
AU - Lee, Boo Ha
TI - Die einheitliche Auslegung der Verfassung von Art. 107 Abs. 2 KV
JO - DONG-A LAW REVIEW
PY - 2015
VL - null
IS - 67
PB - The Institute for Legal Studies Dong-A University
SP - 63
EP - 86
SN - 1225-3405
AB - Als Normenkontrolle ist das Verfahren gem. Art. 107 Abs. 2 KV auf die Prüfung und Entscheidung gerichtet, ob eine Rechtsverordnung oder Satzung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Normenkontrolle ist konkret insofern, als die Prüfung aus Anlass und im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits stattfindet. Es handelt sich um eine prinzipale Normenkontrolle, d.h. die Verfassungsmäßigkeit oder Gültigkeit einer Rechtsverordnungen und Satzungen ist Hauptfrage des Verfahrens im Unterschied zur lediglich inzidenten Normenkontrolle als Vorfrage einer gerichtlichen Entscheidung.
Die Verwerfungskompetenz steht der Fachgerichten nur hinsichtlich solcher Art. 107 Abs. 2 KV zu, die unter den Begriff der Rechts- verordnungen und Satzungen subsumierbar sind. Der Oberste Gerichtshof hat eine letztendliche Entscheidungskompetenz darüber, wenn es bei der Feststellung der Entscheidungserheblichkeit darauf ankommt, ob Rechts- verordnungen und Satzungen verfassungs- oder gesetzeswidrig sind.
Bei der konkreten Normenkontrolle ist die Entscheidungserheblichkeit der Norm für den Ausgangsfall Voraussetzung der Zulässigkeit der Richtervorlage. Das koreanische Verfassungsgericht kann die Ver- fassungs- oder Gesetzeswidrigkeit der Rechtsverordnungen und Satzungen ohne Entscheidungserheblichkeit prüfen.
Die Entscheidungserheblichkeit hängt nach der ständigen Recht- sprechung des koreanischen Verfassungsgerichts davon ab, ob die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung bei Gültigkeit der Norm anders lautet als bei deren Ungültigkeit. Die Gültigkeit einer Rechtsnorm ist nur dann entscheidungserheblich, wenn hiervon die im gerichtlichen Ausgangsverfahren zutreffende Entscheidung abhängt, es also für den Ausgang des Verfahrens vor dem Fachgericht auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norman kommt.
KW - Art. 107 Abs. 2 KV;Rechtsverordnung;Satzung;Entscheidungserheblichkeit;konkrete Normenkontrolle;Letztendlichkeit
DO -
UR -
ER -
Lee, Boo Ha. (2015). Die einheitliche Auslegung der Verfassung von Art. 107 Abs. 2 KV. DONG-A LAW REVIEW, 67, 63-86.
Lee, Boo Ha. 2015, "Die einheitliche Auslegung der Verfassung von Art. 107 Abs. 2 KV", DONG-A LAW REVIEW, no.67, pp.63-86.
Lee, Boo Ha "Die einheitliche Auslegung der Verfassung von Art. 107 Abs. 2 KV" DONG-A LAW REVIEW 67 pp.63-86 (2015) : 63.
Lee, Boo Ha. Die einheitliche Auslegung der Verfassung von Art. 107 Abs. 2 KV. 2015; 67 : 63-86.
Lee, Boo Ha. "Die einheitliche Auslegung der Verfassung von Art. 107 Abs. 2 KV" DONG-A LAW REVIEW no.67(2015) : 63-86.
Lee, Boo Ha. Die einheitliche Auslegung der Verfassung von Art. 107 Abs. 2 KV. DONG-A LAW REVIEW, 67, 63-86.
Lee, Boo Ha. Die einheitliche Auslegung der Verfassung von Art. 107 Abs. 2 KV. DONG-A LAW REVIEW. 2015; 67 63-86.
Lee, Boo Ha. Die einheitliche Auslegung der Verfassung von Art. 107 Abs. 2 KV. 2015; 67 : 63-86.
Lee, Boo Ha. "Die einheitliche Auslegung der Verfassung von Art. 107 Abs. 2 KV" DONG-A LAW REVIEW no.67(2015) : 63-86.