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Rechtliche Überlegungen zur nicht persönlichen Kontakt-Behandlung und Proxy-Verschreibung im Hinblick auf die Vorbeugung von Infektionskrankheiten

  • Legal Theory & Practice Review
  • Abbr : LTPR
  • 2020, 8(2), pp.9-29
  • Publisher : The Korea Society for Legal Theory and Practice Inc.
  • Research Area : Social Science > Law
  • Received : April 20, 2020
  • Accepted : February 19, 2020
  • Published : May 31, 2020

Hyung-Sun Kim 1

1대한의사협회 의료정책연구소

Candidate

ABSTRACT

Am 11. 03. 2020. ist WHO die Corona 19-Pandemie ausgerufen, und Länder, insbesondere Europa, begenen mit behördlichen Anordnungen und Sondergesetzen, um eine Corona-Infektion zu vorbeugen. Auch erlaubte das koreanische Ministerium vorläufig die nicht persönlichen Kontakt-Behandlung und die Proxy-Verschreibung auf Grund § 59 KMG(KOREA MEDICAL SERVICE ACT) und §§ 40, 44, KGMG(KOREA FRAMEWORK ACT ON HEALTH AND MEDICAL SERVICES). §§ 17-2, 18 KMG und die Rechtsprechung verbieten jedoch eine Nicht-Face-to-Face-Behandlung und eine Proxy-Verschreibung, was zu Verwirrung im medizinischen Bereich und rechtlichen Konflikten mit dem Medizinrecht führt. Doch git es im geltenden Recht keine Grundlage, die die persönliche Kontakt-Behandlung zwischen dem Arzt und dem Patient einschränkt, so dass die Rechtsgrundlage des Ministeriums nicht gerechtfertigt sein kann. Vielmehr sollte § 17-2 KMG in § 18 desselben Gesetzes aufgenommen und einheitlich geregelt werden. Da § 17-2 KMG entspricht nicht dem Medizinrechtssystem, Rezepte in denselben Bestimmungen wie § 17 (Diagnose usw.) KMG zu verschreiben, in dem lediglich andere Arten von ärztlichen Dokumente wie ärztlichen Attesten festgelegt sind. In § 18 KMG sollte die „direkte Kontakt-Behandlung“ des Arztes klar festgelegt werden, und eine medizinische Person (Arzt oder Zahnarzt) sollte es ermöglichen, die Verschreibung nach eigenem Ermessen zu entscheiden.

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